21.11.2024
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Dokument-Nr. 24640

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Urteil02.08.2017Oberlandesgericht Brandenburg4 U 84/16
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil13.04.2016, 11 O 327/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil02.08.2017

Berufung der "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters Deutschland e.V." erfolglosVerein hat keinen Anspruch auf das Aufstellen von Hinweis­schildern für "Nudelmesse"

Die Berufung des eingetragenen Vereins "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters Deutschland" gegen das erstin­sta­nzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrun­de­lie­genden Fall begehrt der Verein mit seiner Klage, das Land Brandenburg dazu zu verurteilen, das Aufstellen von Schildern mit Hinweisen auf die wöchentlich stattfindende „Nudelmesse“ an drei Straßen am Ortseingang von Templin zu dulden. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, entsprechende Schilder aufzustellen.

Verein sieht sich als im Grundgesetz unter besonderen Schutz stehende Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob sie im Dezember 2014 in einem Gespräch bereits eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Verein zum Aufstellen der Hinweisschilder berechtigte. Das Land Brandenburg hatte eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt und sich außerdem darauf berufen, dass es eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Dem hat der Kläger entge­gen­ge­halten, dass ein freies Recht zur Kündigung nicht bestehe, da er als Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft anzusehen sei, deren Tätigkeit in der Verfassung des Landes Brandenburg sowie im Grundgesetz unter besonderen Schutz und den Religi­o­ns­ge­mein­schaften gleichgestellt sei.

Keine Pflicht zur Gleich­be­handlung aufgrund Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes

Das Oberlan­des­gericht lässt in seiner die Klageabweisung bestätigenden Entscheidung dahingestellt, ob vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgegangen werden müsse. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat das Gericht nicht erhoben, da er jedenfalls von einer wirksamen Kündigung einer möglicherweise geschlossenen Vereinbarung ausgeht. Zur Begründung wird ausgeführt, das Land sei nicht aufgrund des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes verpflichtet, den klagenden Verein mit Religi­o­ns­ge­mein­schaften gleich zu behandeln. Deren Recht zum Aufstellen von Hinweis­schildern auf Gottesdienste sei in einer Richtlinie des Bundes­in­nen­mi­nis­teriums geregelt, die das Land beachte.

Verein rechtlich weder Religi­o­ns­ge­mein­schaft noch Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft

Der klagende Verein sei demgegenüber rechtlich weder als Religionsgemeinschaft noch als Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft zu beurteilen. An dem für Religi­o­ns­ge­mein­schaften charak­te­ris­tischen Bezug auf eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit, einen Gottesbezug, fehle es schon nach dem Inhalt der Satzung und dem eigenen Vortrag des Vereins.

Merkmal einer Weltanschauung

Der Verein sei aber auch nicht als Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft einzuordnen, da eine gemeinsame Weltanschauung der Mitglieder fehle. Wesentliches Merkmal einer Weltanschauung sei ein konsistentes Gedankensystem, das sich umfassend mit Fragen nach dem Wesen und Sinn der Welt und der Existenz des Menschen in der Welt befasse und zu daraus abgeleiteten Werturteilen gelange.

Satirische Ausein­an­der­setzung mit Religion

Der Verein verfolge nach seiner Satzung und seinem Auftreten in der Öffentlichkeit demgegenüber das Ziel, sich satirisch mit Anschauungen auseinander zu setzen, die als intolerant und dogmatisch empfunden werden. Als Mittel der Religionssatire imitiere und verfremde er Texte und Symbole, die christlicher Religion entlehnt seien, wie z. B. das „Monsterunser“ oder ein auf das „Fliegende Spaghet­ti­monster“ bezogenes „Glaubens­be­kenntnis“. Die darin geäußerte Kritik an Überzeugungen Anderer stelle kein umfassend auf die Welt bezogenes Gedankensystem im Sinne einer Weltanschauung dar.

Kein Anspruch auf Aufstellen von Hinweis­schildern

Das beklagte Land sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, die streitige Vereinbarung mit dem Kläger zu kündigen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, der zum Aufstellen von Hinweis­schildern berechtige, sei aufgrund derselben Erwägungen ebenso wenig begründet.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ ra-online

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