18.10.2024
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Dokument-Nr. 23461

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Urteil09.02.2016Oberlandesgericht Brandenburg3 U 8/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 294Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 294
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Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil18.06.2012, 14 O 24/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil09.02.2016

Grund­stücks­investitionen: Partner kann nach Beendigung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft Ausgleichs­an­spruch zu stehenAnwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB)

Investiert ein Partner in das Grundstück seiner Partnerin, so kann ihm nach Beendigung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft deswegen ein Ausgleichs­an­spruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB) zu stehen. Voraussetzung ist, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Investitionen geschaffenen Ver­mögens­verhältnis­se nicht zuzumuten ist. Die ist vor allem dann der Fall, wenn die Leistungen unter Berück­sich­tigung der Einkommens- und Lebens­ver­hältnisse von erheblicher Bedeutung sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft in der Zeit von Mai 2009 bis September 2010 investierte der Partner mit Hilfe eines Kredits eine Summe von 62.112,11 EUR in das Grundstück seiner Partnerin. Dort lebte der Partner mietfrei. Sein Anteil zur Bewältigung des täglichen Lebens betrug monatlich 242,30 EUR. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 3.000 EUR. Nach Beendigung der Lebens­ge­mein­schaft verlangte der Partner aufgrund der geleisteten Investitionen einen finanziellen Ausgleich, da die Partnerin von den Leistungen profitiert habe. Einen Ausgleich lehnte die Partnerin jedoch ab. Sie verwies darauf, dass sie den Kredit ihres Partners übernommen und die Darlehensschuld in Höhe von 49.569,55 EUR getilgt hatte. Ihre Vermö­gens­ver­hältnisse haben sich daher durch die Investitionen nicht verbessert. Der Partner ließ dies nicht gelten und erhob Klage. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Partners.

Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zugestanden. Der einzig in Betracht kommende Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB) sei ausgeschlossen gewesen. Der Anspruch habe vorausgesetzt, dass dem Kläger die Beibehaltung der durch die Investitionen geschaffenen Vermö­gens­ver­hältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten gewesen sei. Dies wäre vor allem dann der Fall gewesen, wenn die Leistungen unter Berück­sich­tigung der Einkommens- und Lebens­ver­hältnisse von erheblicher Bedeutung gewesen seien. Dies sei zu verneinen gewesen.

Keine ausgleichs­pflichtige Summe von erheblicher Bedeutung

Die Investitionen des Klägers haben zwar zu einer Wertsteigerung beim Grundstück in Höhe von 51.727,15 EUR geführt, so das Oberlan­des­gericht. Abzüglich der von der Beklagten getilgten Darlehenssumme in Höhe von 49.569,55 EUR verlieb aber ein ausgleichs­pflichtiger Betrag in Höhe von nur 2.157,60 EUR. Selbst wenn die Kosten des Klägers für die Einrichtung des Home-Office in Höhe von 801,72 und die Kosten für die Anschaffung von Möbeln in Höhe von 4.442,40 EUR hinzugerechnet werden, sei der Betrag angesichts der Einkommens- und Lebens­ver­hältnisse nicht so hoch gewesen, um einen finanziellen Ausgleich zu rechtfertigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger mietfrei im Haus der Beklagten wohnte und sein monatlicher Anteil für das tägliche Zusammenleben relativ gering gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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