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Dokument-Nr. 35213

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Beschluss25.03.2025Oberlandesgericht Brandenburg13 UF 101/24
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Strausberg, Beschluss28.05.2024, 28 F 4/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss25.03.2025

Teilweiser Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs bei Trennungszeit von 28 Jahren und Ehezeit von 39 JahrenAusschluss ab Ablauf des ersten Trennungsjahres

Leben die Eheleute von den 39 Jahren Ehezeit 28 Jahre lang getrennt, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs, wenn die Eheleute seit der Trennung wirtschaftlich entflochten sind. Der Ausschluss bezieht sich auf den Zeitraum ab Ablauf des ersten Trennungsjahres. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2024 sprach das Amtsgericht Strausberg die Scheidung einer Ehe aus und regelte dabei den Versorgungsausgleich. Gegen die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie gab an, dass mit Blick auf die mehr als 28 Jahre währenden Trennung und der Ehezeit von 39 Jahren sowie der wirtschaft­lichen Entflechtung die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs ab der Trennung grob unbillig sei.

Lange Trennungszeit und wirtschaftliche Entflechtung rechtfertig teilweisen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs für den gesamten Zeitraum der Ehezeit sei grob unbillig. Angesichts der 28 Jahre andauernden Trennung im Verhältnis zur Ehezeit von 39 Jahren stehe die mehr als 2/3 der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit zu jener nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Eine solche lange Trennungszeit rechtfertige zusammen mit der wirtschaft­lichen Verselb­stän­digung der Eheleute ab der Trennung die Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens. Der Versor­gungs­aus­gleich sei auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Schei­dungs­antrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs.

Möglichkeit der Verkürzung der Trennungszeit durch früheren Schei­dungs­antrag unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht, dass die Ehefrau durch Stellung eines früheren Schei­dungs­antrags die Trennungszeit hätte verkürzen können.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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