Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss25.03.2025
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Trennungszeit von 28 Jahren und Ehezeit von 39 JahrenAusschluss ab Ablauf des ersten Trennungsjahres
Leben die Eheleute von den 39 Jahren Ehezeit 28 Jahre lang getrennt, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die Eheleute seit der Trennung wirtschaftlich entflochten sind. Der Ausschluss bezieht sich auf den Zeitraum ab Ablauf des ersten Trennungsjahres. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2024 sprach das Amtsgericht Strausberg die Scheidung einer Ehe aus und regelte dabei den Versorgungsausgleich. Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie gab an, dass mit Blick auf die mehr als 28 Jahre währenden Trennung und der Ehezeit von 39 Jahren sowie der wirtschaftlichen Entflechtung die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab der Trennung grob unbillig sei.
Lange Trennungszeit und wirtschaftliche Entflechtung rechtfertig teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den gesamten Zeitraum der Ehezeit sei grob unbillig. Angesichts der 28 Jahre andauernden Trennung im Verhältnis zur Ehezeit von 39 Jahren stehe die mehr als 2/3 der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit zu jener nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Eine solche lange Trennungszeit rechtfertige zusammen mit der wirtschaftlichen Verselbständigung der Eheleute ab der Trennung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens. Der Versorgungsausgleich sei auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs.
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Möglichkeit der Verkürzung der Trennungszeit durch früheren Scheidungsantrag unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau durch Stellung eines früheren Scheidungsantrags die Trennungszeit hätte verkürzen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2025
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)