24.11.2024
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Dokument-Nr. 11515

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Urteil18.04.2011Oberlandesgericht Brandenburg1 U 4/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2011, 890Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 890
  • NJW-RR 2012, 768Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 768
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil22.06.2010, 12 O 17/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil18.04.2011

Hotelbetreiber durfte NPD-Vorsitzenden Udo Voigt wegen dessen politischer Überzeugung Hausverbot erteilenGrundrechte der freien Meinung­s­äu­ßerung und der Gleich­be­handlung führen nicht zum Widerruf des Hausverbotes

Ein Hotelbetreiber, der annimmt, dass sich Gäste durch die Anwesenheit eines anderen Gastes gestört fühlen würden, kann aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden, wem er zu seinem Hotel den Zutritt gewährt und wem nicht. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit planten der Vorsitzende der NPD Udo Voigt und seine Ehefrau einen Aufenthalt in einem Hotel in Bad Saarow in Brandenburg. Die Ehefrau des Herrn Voigt buchte einen Aufenthalt in dem Hotel, wo sie sich bereits früher zwei Mal aufgehalten hatte.

Hotelbetreiber erteilt Hausverbot

Nachdem der Reise­ver­an­stalter dem Ehepaar die Buchung bestätigt hatte, teilte er mit E-Mail vom 19.11.2009 mit, dass eine Unterbringung im gebuchten Hotel nicht möglich sei und bot dem Ehepaar verschiedene Alter­na­ti­vun­ter­künfte oder eine kostenlose Stornierung an. Mit Schreiben vom 23.11.2009 erteilte der Hotelbetreiber Herrn Voigt wegen dessen politischen Überzeugungen ein Hausverbot.

Kläger scheitert in allen Instanzen

Dagegen erhob Herr Voigt Klage mit dem Ziel, dass der Hotelbetreiber sein Hausverbot widerrufen sollte. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat seine Klage mit Urteil vom 22.06.2010 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht zurückgewiesen.

Hausverbot benötigt sachliche Gründe

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Hotelbetreiber öffne seinen Betrieb zwar grundsätzlich für den allgemeinen Publi­kums­verkehr. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er nicht dennoch selbst entscheiden könne, wen er beherbergen wolle. Für ein Hausverbot müsse wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Gastes allerdings ein sachlicher Grund vorliegen. Dieser sei hier angesichts der politischen Überzeugung des Herrn Voigt gegeben. Der Hotelbetreiber dürfe annehmen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des Herrn Voigt provoziert fühlten. Er sei als Vorsitzender der NPD in exponierter Stellung für eine Partei mit extremen politischen Überzeugungen tätig. Diese Überzeugungen hätten in der Gesellschaft stark polarisierende Wirkung. Die Besorgnis des Hotelbetreibers, andere Gäste könnten sich durch die Anwesenheit des Herrn Voigt gestört fühlen, sei daher gerechtfertigt.

Hotelbetreiber als privater Unternehmer nicht zur Gleich­be­handlung verpflichtet

Herr Voigt könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der freien Meinung­s­äu­ßerung und der Gleich­be­handlung berufen. Denn der Hotelbesitzer sei als privater Unternehmer - anders als der Staat - nicht zur Gleich­be­handlung aller potenziellen Gäste verpflichtet. Er habe vielmehr eigene Freiheitsrechte, die es ihm erlaubten, sein Handeln frei zu gestalten, ohne hierfür rechen­schafts­pflichtig zu sein. Dass sich bei früheren Aufenthalten des Herrn Voigt keine Gäste beschwert hätten, ändere daran nichts.

Hausverbot berührt nicht essentielle Lebens­be­dürfnisse

Durch dieses Hausverbot werde Herr Voigt auch nicht aus einem Teilbereich des öffentlichen Lebens ausgegrenzt. Denn das Hotel sei von derart gehobenem Niveau, dass nicht angenommen werden könne, dass die essentiellen Lebens­be­dürfnisse des Herrn Voigt dadurch berührt würden. Er könne auch auf ein anderes Hotel in der Region ausweichen. Schließlich stünden dem erteilten Hausverbot auch nicht das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) bzw. entsprechende EU-Richtlinien entgegen, da die Weltanschauung nur in Bezug auf Beschäftigung und Beruf, nicht aber im allgemeinen zivil­recht­lichen Bereich mit einem besonderen Diskri­mi­nie­rungs­verbot versehen sei.

Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (pm)

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