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Amtsgericht Bremen-Blumenthal Urteil23.08.2010
GEZ-Mitarbeitern kann zeitlich unbefristetes Hausverbot erteilt werden - Einfaches Schreiben an GEZ genügtBei Verstoß gegen das Hausverbot kann GEZ auf Unterlassung verklagt werden
Die Eigentümer eines Hausgrundstücks können Mitarbeitern der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) schriftlich Hausverbot erteilen. Verstößt ein Mitarbeiter dagegen und betritt das Grundstück dennoch, kann die GEZ auf Unterlassung verklagt werden. Der Unterlassungsklage kann sie nicht mit dem Argument begegnen, dass ihr zwecks notwendiger Überprüfung von Gewerbebetrieben auf dem Grundstück ein Zugangsrecht zustehe. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Das Gericht verurteilte die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, es zu unterlassen, dass ihre Mitarbeiter zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren das Grundstück der Kläger betreten. Diese sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in Bremen, auf welchem sie eine Fußpflegepraxis sowie einen Elektroinstallationsbetrieb unterhalten. Wegen nötigenden Verhaltens der GEZ-Mitarbeiter erteilten sie diesen per Post an die GEZ Hausverbot für ihr Grundstück.
Impertinentes Verhalten der GEZ-Mitarbeiter macht Hausverbot notwendig
Dessen ungeachtet betraten in der Folgezeit wiederholt GEZ-Mitarbeiter das Grundstück und gaben gegenüber der herbeigeholten Polizei an, von dem Hausverbot keine Kenntnis zu haben. Daraufhin verklagten die Eigentümer die GEZ auf Unterlassung. Sie begründeten dies damit, dass sie durch die verschiedenen Besuche der GEZ-Mitarbeiter und deren impertinenten Verhaltens belästigt und wiederholt in Kundengesprächen gestört worden seien.
Hausverbot kann pauschal an GEZ gerichtet werden, da Verbot gegenüber einzelnen Mitarbeitern wirkungslos wäre
Weiter führten sie aus, dass die Hausverbote auch hinreichend bestimmt seien, zumal individuell gegen einzelne Gebühreneinzugsbeauftragte ausgesprochene Hausverbote praktisch wirkungslos wären, da bei jedem Kontrollbesuch andere Personen auf dem Grundstück der Kläger erscheinen würden. Die GEZ hingegen verteidigte sich mit dem Argument, dass ihre Mitarbeiter keine Kenntnis von dem Hausverbot gehabt hätten, und dass dieses wegen fehlender individueller Konkretisierung sowie der zeitlichen Unbeschränktheit auch unwirksam sei.
Eigentümer können frei bestimmen, wer ihr Grundstück betreten darf
Das Gericht trat dem Vortrag der GEZ mit klaren Worten entgegen: Den Klägern stehe als Haus- und Grundstückseigentümern aus § 903 BGB das Recht zu, sich gegen jedwede Beeinträchtigung ihrer räumlich-gegenständlichen Sphäre zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen. Das Hausverbot sei zulässig und wirksam. Insbesondere mangele es nicht an einer hinreichenden inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Bestimmtheit des Hausverbots. Im Hinblick auf die weitgehenden Eigentumsrechte und die Notwendigkeit des effektiven Schutzes sei jedenfalls die vorgenommene Begrenzung des Hausverbots auf die "zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren oder der Einholung hierzu erforderlicher Informationen" eine hinreichende Konkretisierung.
Wegen Vielzahl der eingesetzten Gebührenbeauftragten ist generelles Hausverbot erforderlich
Erklärungsinhalt und Schutzziel des Hausverbots seien daher für den Adressaten klar erkennbar. Die Kläger haben in Anbetracht der Vielzahl der sich im Einsatz befindlichen Gebührenbeauftragten zur Sicherung ihrer Rechte auch keine andere Möglichkeit, als ein auf sämtliche mit dem Gebühreneinzug beauftragte Personen bezogenes Hausverbot auszusprechen.
Auch Geschäftsinhaber können generelle Zutrittserlaubnis von bestimmten Bedingungen abhängig machen
Die Konkretisierung erweise sich auch im Hinblick auf die durch schlüssiges Verhalten etwaig auch für Mitarbeiter und Beauftragte der Beklagten erklärte Zutrittserlaubnis nicht als widersprüchlich oder treuwidrig, da es die mit dem Zutrittsrecht gewöhnlich verbundenen Handlungen wie der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und dem Erwerb von Waren weiterhin nicht ausschließe. Ohnehin könne der Hausrechtsinhaber eine generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen wolle, vom Zutritt ausschließen (vgl. BGH NJW 1994, 188 = BGH, Urteil v. 03.11.1993 - VIII ZR 106/93 -).
Schutzinteresse der Hausrechtsinhaber bleibt dauerhaft bestehen
Warum das Hausverbot in zeitlicher Hinsicht zu beschränken sein sollte, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass das Schutzinteresse der Kläger dauerhaft bestehen bleibe, so wie auch die Interessenlage der GEZ gleich bleibe. Auch das Argument der GEZ, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Rundfunkgeräten der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit des "Fortbestands des Rundfunks als Institution" diene, wies das Gericht zurück.
GEZ-Mitarbeiter haben keinerlei hoheitliche Rechte - sie sind wie jede andere Privatperson zu behandeln
Die Kläger haben keine Duldungspflichten. Den Beauftragten stehen keinerlei hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weiterhegende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die GEZ nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden. Vor diesem Hintergrund können weder die von der GEZ befürchtete "Appellfunktion" einer wie hier vertretenen Auffassung, noch die sonstigen "generalpräventiven Überlegungen" zu einem abweichenden Ergebnis führen.
Auch angebliche Gefährdung der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks begründet keine Kompetenzen der GEZ-Mitarbeiter
Es liege auch keine Ungleichbehandlung von Gebührenschuldnern vor. Dass aufgrund von Gebührenausfällen "redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und -hörer mitbezahlen" müssten, sei eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge, die weitergehende Rechte der Beklagten jedoch nicht zu begründen vermöge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2011
Quelle: Amtsgericht Bremen-Blumenthal/ra-online (vt/we)
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