23.11.2024
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Amtsgericht Bremen-Blumenthal Urteil23.08.2010

GEZ-Mitarbeitern kann zeitlich unbefristetes Hausverbot erteilt werden - Einfaches Schreiben an GEZ genügtBei Verstoß gegen das Hausverbot kann GEZ auf Unterlassung verklagt werden

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks können Mitarbeitern der GEZ (Gebühren­einzugs­zentrale) schriftlich Hausverbot erteilen. Verstößt ein Mitarbeiter dagegen und betritt das Grundstück dennoch, kann die GEZ auf Unterlassung verklagt werden. Der Unter­las­sungsklage kann sie nicht mit dem Argument begegnen, dass ihr zwecks notwendiger Überprüfung von Gewer­be­be­trieben auf dem Grundstück ein Zugangsrecht zustehe. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.

Das Gericht verurteilte die Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, es zu unterlassen, dass ihre Mitarbeiter zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren das Grundstück der Kläger betreten. Diese sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in Bremen, auf welchem sie eine Fußpflegepraxis sowie einen Elektro­in­sta­l­la­ti­o­ns­betrieb unterhalten. Wegen nötigenden Verhaltens der GEZ-Mitarbeiter erteilten sie diesen per Post an die GEZ Hausverbot für ihr Grundstück.

Impertinentes Verhalten der GEZ-Mitarbeiter macht Hausverbot notwendig

Dessen ungeachtet betraten in der Folgezeit wiederholt GEZ-Mitarbeiter das Grundstück und gaben gegenüber der herbeigeholten Polizei an, von dem Hausverbot keine Kenntnis zu haben. Daraufhin verklagten die Eigentümer die GEZ auf Unterlassung. Sie begründeten dies damit, dass sie durch die verschiedenen Besuche der GEZ-Mitarbeiter und deren impertinenten Verhaltens belästigt und wiederholt in Kunden­ge­sprächen gestört worden seien.

Hausverbot kann pauschal an GEZ gerichtet werden, da Verbot gegenüber einzelnen Mitarbeitern wirkungslos wäre

Weiter führten sie aus, dass die Hausverbote auch hinreichend bestimmt seien, zumal individuell gegen einzelne Gebüh­ren­ein­zugs­be­auf­tragte ausgesprochene Hausverbote praktisch wirkungslos wären, da bei jedem Kontrollbesuch andere Personen auf dem Grundstück der Kläger erscheinen würden. Die GEZ hingegen verteidigte sich mit dem Argument, dass ihre Mitarbeiter keine Kenntnis von dem Hausverbot gehabt hätten, und dass dieses wegen fehlender individueller Konkretisierung sowie der zeitlichen Unbeschränktheit auch unwirksam sei.

Eigentümer können frei bestimmen, wer ihr Grundstück betreten darf

Das Gericht trat dem Vortrag der GEZ mit klaren Worten entgegen: Den Klägern stehe als Haus- und Grund­s­tücks­ei­gen­tümern aus § 903 BGB das Recht zu, sich gegen jedwede Beein­träch­tigung ihrer räumlich-gegen­ständ­lichen Sphäre zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen. Das Hausverbot sei zulässig und wirksam. Insbesondere mangele es nicht an einer hinreichenden inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Bestimmtheit des Hausverbots. Im Hinblick auf die weitgehenden Eigentumsrechte und die Notwendigkeit des effektiven Schutzes sei jedenfalls die vorgenommene Begrenzung des Hausverbots auf die "zum Zweck des Einzugs von Rundfunk­ge­bühren oder der Einholung hierzu erforderlicher Informationen" eine hinreichende Konkretisierung.

Wegen Vielzahl der eingesetzten Gebüh­ren­be­auf­tragten ist generelles Hausverbot erforderlich

Erklä­rungs­inhalt und Schutzziel des Hausverbots seien daher für den Adressaten klar erkennbar. Die Kläger haben in Anbetracht der Vielzahl der sich im Einsatz befindlichen Gebüh­ren­be­auf­tragten zur Sicherung ihrer Rechte auch keine andere Möglichkeit, als ein auf sämtliche mit dem Gebühreneinzug beauftragte Personen bezogenes Hausverbot auszusprechen.

Auch Geschäfts­inhaber können generelle Zutritt­s­er­laubnis von bestimmten Bedingungen abhängig machen

Die Konkretisierung erweise sich auch im Hinblick auf die durch schlüssiges Verhalten etwaig auch für Mitarbeiter und Beauftragte der Beklagten erklärte Zutritt­s­er­laubnis nicht als widersprüchlich oder treuwidrig, da es die mit dem Zutrittsrecht gewöhnlich verbundenen Handlungen wie der Inanspruchnahme von Dienst­leis­tungen und dem Erwerb von Waren weiterhin nicht ausschließe. Ohnehin könne der Hausrechts­inhaber eine generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen wolle, vom Zutritt ausschließen (vgl. BGH NJW 1994, 188 = BGH, Urteil v. 03.11.1993 - VIII ZR 106/93 -).

Schutzinteresse der Hausrechts­inhaber bleibt dauerhaft bestehen

Warum das Hausverbot in zeitlicher Hinsicht zu beschränken sein sollte, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass das Schutzinteresse der Kläger dauerhaft bestehen bleibe, so wie auch die Interessenlage der GEZ gleich bleibe. Auch das Argument der GEZ, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Rundfunkgeräten der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit des "Fortbestands des Rundfunks als Institution" diene, wies das Gericht zurück.

GEZ-Mitarbeiter haben keinerlei hoheitliche Rechte - sie sind wie jede andere Privatperson zu behandeln

Die Kläger haben keine Duldungs­pflichten. Den Beauftragten stehen keinerlei hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weiterhegende als die in § 4 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages normierten Auskunfts­ansprüche hat auch die GEZ nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivil­recht­licher Beschränkungen von Eigen­tü­mer­be­fug­nissen hergeleitet werden. Vor diesem Hintergrund können weder die von der GEZ befürchtete "Appellfunktion" einer wie hier vertretenen Auffassung, noch die sonstigen "genera­l­prä­ventiven Überlegungen" zu einem abweichenden Ergebnis führen.

Auch angebliche Gefährdung der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks begründet keine Kompetenzen der GEZ-Mitarbeiter

Es liege auch keine Ungleich­be­handlung von Gebüh­ren­schuldnern vor. Dass aufgrund von Gebüh­re­n­aus­fällen "redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und -hörer mitbezahlen" müssten, sei eine gewöhnlich mit Geset­zes­ver­stößen verbundene Folge, die weitergehende Rechte der Beklagten jedoch nicht zu begründen vermöge.

Quelle: Amtsgericht Bremen-Blumenthal/ra-online (vt/we)

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