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- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil17.02.2010, 6 B 342/09
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss20.04.2010
Kirche darf wegen Störungen des Gottesdienstes im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Hausverbot erteilenErteilung von Hausverbot stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt dar, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt
Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Die Antragstellerin hat aus Sicht der Kirchengemeinde Gottesdienste nicht zu deren eigentlichen Zweck aufgesucht, sondern um persönlichen Kontakt zu einem bestimmten Pfarrer herzustellen, der sich - wie auch andere Gottesdienstteilnehmer - dadurch und durch bestimmte ungebührliche Verhaltensweisen belästigt sah. Die Kirchengemeinde hat unter Zugrundelegung des katholischen Kirchenrechts - des Codex Iuris Canonici - gegenüber der Antragstellerin ein Hausverbot ausgesprochen, nachdem Verständigungsversuche gescheitert waren.
Staat erkennt Kirchen als Institutionen mit Recht der Selbstbestimmung an
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die Kirche dabei nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes (vgl. Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung) ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Wird im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine Maßnahme wie das vorliegend angegriffene Hausverbot ergriffen, liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
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