18.10.2024
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Dokument-Nr. 9561

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Beschluss20.04.2010Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 ME 37/10
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil17.02.2010, 6 B 342/09
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss20.04.2010

Kirche darf wegen Störungen des Gottesdienstes im Rahmen des kirchlichen Selbst­be­stim­mungs­rechts Hausverbot erteilenErteilung von Hausverbot stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt dar, der einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Kontrolle unterliegt

Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchen­rechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Antragstellerin hat aus Sicht der Kirchengemeinde Gottesdienste nicht zu deren eigentlichen Zweck aufgesucht, sondern um persönlichen Kontakt zu einem bestimmten Pfarrer herzustellen, der sich - wie auch andere Gottes­dienst­teil­nehmer - dadurch und durch bestimmte ungebührliche Verhal­tens­weisen belästigt sah. Die Kirchengemeinde hat unter Zugrundelegung des katholischen Kirchenrechts - des Codex Iuris Canonici - gegenüber der Antragstellerin ein Hausverbot ausgesprochen, nachdem Verstän­di­gungs­versuche gescheitert waren.

Staat erkennt Kirchen als Institutionen mit Recht der Selbst­be­stimmung an

Nach Auffassung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts ist die Kirche dabei nur im Bereich ihrer inner­kirch­lichen Angelegenheiten tätig geworden. Nach dem kirchen­po­li­tischen System des Grundgesetzes (vgl. Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 der Weimarer Reichs­ver­fassung) ordnet und verwaltet jede Religi­o­ns­ge­mein­schaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Wird im Rahmen des kirchlichen Selbst­be­stim­mungs­rechts eine Maßnahme wie das vorliegend angegriffene Hausverbot ergriffen, liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Kontrolle zugänglich wäre.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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