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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss18.01.2011

Herab­ge­schleuderte Eisbrocken von Lkw verursachen Schäden an Perso­nen­kraftwagenFahrer trägt Verantwortung für Vor­schrifts­mäßig­keit des von ihm geführten Fahrzeugs

Herabstürzende Eisbrocken von einem Lkw stellen eine erhebliche Beein­träch­tigung der Verkehrs­si­cherheit dar. Im Falle eines Schadens kann der Führer des Fahrzeugs wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Verhaltens- und Sorgfalts­pflichten zu einer Geldbuße verurteilt werden. Dies bestätigte das Oberlan­des­gericht Bamberg.

Im vorliegenden Fall wurde ein Lkw-Fahrer zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt, nachdem von seinem Fahrzeug herabstürzende Eisbrocken Schäden an einem Pkw verursacht hatten. Der Lkw fuhr auf der Autobahn und verlor mehrere bis zu 20 cm große Eisbrocken, die dem Dach und der Motorhaube eines auf der benachbarten Spur fahrenden Pkw teilweise handflä­chengroße Dellen zufügten.

Geldbuße wegen Führens eines "nicht vorschrifts­mäßigen Fahrzeugs"

Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilte den Fahrer des Lkw wegen "fahrlässigen Führens eines nicht vorschrifts­mäßigen Fahrzeugs, wodurch die Verkehrs­si­cherheit wesentlich beeinträchtigt war" zu einer Geldbuße. In der Begründung des Gerichts hieß es, der Fahrzeugführer müsse dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann "vorschriftsmäßig" sind. Der Begriff der Vorschrifts­mä­ßigkeit im Sinne der Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO sei in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der Mann legte Rechts­be­schwerde vor dem Oberlan­des­gericht Bamberg gegen das Urteil ein.

Erhebliche Beein­träch­tigung der Verkehrs­si­cherheit durch Eisbildung

Das Oberlan­des­gericht (OLG) verwarf die Rechts­be­schwerde. Zu den von dieser Norm erfassten allgemeinen Verhaltens- und Sorgfalts­pflichten des Fahrzeugführers, der mit der Bewegung des Fahrzeugs eine Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter setze, gehöre, dass von dem Fahrzeug auch bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüs­tungs­vor­schriften keine Gefahr durch sonstige fahrzeug­be­zogene Umstände ausgehe, führte das OLG aus. Eine erhebliche Beein­träch­tigung der Verkehrs­si­cherheit durch sonstige fahrzeug­be­zogene Umstände liege vor, wenn der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrschein­licher wird. Dies sei unter anderem der Fall, wenn sich auf dem Dach oder der Plane des Lkw-Anhängers größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten.

Verteidigung: "absurde Normauslegung" des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO

Den Vorwurf der "absurden Normauslegung" durch die Verteidigung des Lkw-Fahrers wies das Oberlan­des­gericht zurück. In Grenzfällen könne zwar durchaus zweifelhaft sein, ob ein Verhalten schon unter den gesetzlichen Tatbestand falle. Der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers, sei dabei allerdings maßgebend. Für den Bürger müsse wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht­lichen Ahndung voraussehbar sein. Gemessen an diesem Maßstab könne nicht die Rede von einer falschen Auslegung der Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO sein. Das Oberlan­des­gericht bestätigte damit das Urteil aus erster Instanz.

Quelle: ra-online, OLG Bamberg (vt/st)

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