Dokument-Nr. 27203
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- NJW-RR 2017, 807Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 807
- VersR 2017, 611Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 611
- Landgericht Arnsberg, Urteil21.09.2016, 4 O 165/16
Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.01.2017
Schaden am Zugfahrzeug durch bremsbedingtes Lösen von auf Dach des Anhängers befindlicher Eisplatten nicht von Kaskoversicherung gedecktKein Versicherungsschutz bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen
Liegt in einer Kaskoversicherung eine Ausschlussklausel vor, wonach zum Beispiel Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers beim Abbremsen lösen und das Zugfahrzeug beschädigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wurde die Heckklappe eines Zugfahrzeug beschädigt als das Fahrzeug abbremste, dabei sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers lösten und auf die Heckklappe fielen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 5.500 Euro. Der Halter des Fahrzeugs beanspruchte aufgrund dessen seine Kaskoversicherung. Diese lehnte jedoch eine Haftung ab und verwies auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, wonach etwa Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind. Der Fahrzeughalter sah dies anders und erhob daher Klage. Das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel sei ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden sei.
Lösen von Eisplatten keine Einwirkung von außen
Zwar können Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen, so das Oberlandesgericht. Dazu reiche aber nicht aus, dass sich die Eisplatten witterungsbedingt gebildet haben oder beim Lösen der Eisplatten möglicherweise Sonneinstrahlung mitgewirkt habe. Bei der Eisplatte habe es sich um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden gehandelt. Die Schadensentstehung sei vergleichbar mit einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Ausschlussklausel ebenfalls beispielhaft benenne.
Pflicht zum Beseitigen von Eisplatten vor Fahrtantritt
Auch wenn es auf die Frage des Verschuldens des Klägers nicht ankommen, verwies das Oberlandesgericht dennoch darauf, dass der Kläger den Schaden schuldhaft verursacht habe. Er hätte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vor Fahrtantritt die sogenannte Dachladung in Form witterungsbedingt gebildeter Eisplatten beseitigen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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