23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 27203

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Beschluss09.01.2017Oberlandesgericht Hamm6 U 139/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 807Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 807
  • VersR 2017, 611Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 611
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Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil21.09.2016, 4 O 165/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.01.2017

Schaden am Zugfahrzeug durch bremsbedingtes Lösen von auf Dach des Anhängers befindlicher Eisplatten nicht von Kasko­ver­si­cherung gedecktKein Versi­che­rungs­schutz bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen

Liegt in einer Kasko­ver­si­cherung eine Ausschluss­klausel vor, wonach zum Beispiel Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind, besteht kein Versi­che­rungs­schutz, wenn sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers beim Abbremsen lösen und das Zugfahrzeug beschädigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wurde die Heckklappe eines Zugfahrzeug beschädigt als das Fahrzeug abbremste, dabei sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers lösten und auf die Heckklappe fielen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 5.500 Euro. Der Halter des Fahrzeugs beanspruchte aufgrund dessen seine Kaskoversicherung. Diese lehnte jedoch eine Haftung ab und verwies auf eine Ausschluss­klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen, wonach etwa Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind. Der Fahrzeughalter sah dies anders und erhob daher Klage. Das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschluss­klausel sei ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden sei.

Lösen von Eisplatten keine Einwirkung von außen

Zwar können Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahn­be­schaf­fenheit oder den Witte­rungs­ver­hält­nissen liegen, so das Oberlan­des­gericht. Dazu reiche aber nicht aus, dass sich die Eisplatten witte­rungs­bedingt gebildet haben oder beim Lösen der Eisplatten möglicherweise Sonnein­strahlung mitgewirkt habe. Bei der Eisplatte habe es sich um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden gehandelt. Die Schaden­s­ent­stehung sei vergleichbar mit einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Ausschluss­klausel ebenfalls beispielhaft benenne.

Pflicht zum Beseitigen von Eisplatten vor Fahrtantritt

Auch wenn es auf die Frage des Verschuldens des Klägers nicht ankommen, verwies das Oberlan­des­gericht dennoch darauf, dass der Kläger den Schaden schuldhaft verursacht habe. Er hätte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vor Fahrtantritt die sogenannte Dachladung in Form witte­rungs­bedingt gebildeter Eisplatten beseitigen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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