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Dokument-Nr. 35326

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Urteil20.08.2025Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht9 LC 46/23 u.a.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil20.08.2025

Bemessung der Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren nach dem sogenannten Quadrat­wur­zel­maßstab ohne Kappungsgrenze und satzungs­rechtliche Billig­keits­re­gelungKein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit

Der 9. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat durch Urteile vom 20. August 2025 in acht Berufungs­ver­fahren (Az.: 9 LC 46/23 – 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 und 9 LC 82/24) die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Hannover geändert und die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Sie betreffen die Festsetzung von Gebühren für die Straßen­rei­nigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2021 und 2022 in der Stadt Seelze nach dem sogenannten Quadrat­wur­zel­maßstab. Nach diesem wird aus der Grund­s­tücks­fläche die Quadratwurzel gezogen.

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hatte die Gebüh­ren­be­scheide der Stadt durch Urteile vom 21. März 2023, vom 13. Mai 2024 und vom 5. Juni 2024 aufgehoben, weil der Gebührenmaßstab in der Satzung im Hinblick auf die Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­pflicht „übergroßer“ Grundstücke in Ortsrandlage nicht tragfähig sei.

OVG: Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren nach dem Quadrat­wur­zel­maßstab wirksam

Der 9. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat demgegenüber die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab und die Maßstabs­re­ge­lungen im Einzelnen als wirksam angesehen. Denn auch bei „übergroßen“ Grundstücken in Ortsrandlage, die nur teilweise an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen, könne der Satzungsgeber bei der Gebüh­ren­be­messung die volle Grund­s­tücks­fläche für das Ziehen der Quadratwurzel zugrunde legen. Höherrangiges Recht gebiete es nicht, in der Gebührensatzung eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine Billig­keits­re­gelung für sehr große Grundstücke vorzusehen. Soweit die Verfahren die Festsetzung von Gebühren für die Straßen­rei­nigung im Sommerdienst für das Jahr 2021 zum Gegenstand haben, hat der Senat die Berufungen der Stadt Seelze allerdings zurückgewiesen, da in der Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­satzung keine Regelung für Grundstücke enthalten sei, die an einer Straße anliegen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unter­schiedliche Reini­gungs­klassen geteilt sei. Für das Jahr 2022 hat die Stadt eine entsprechende Regelung in ihr Satzungsrecht eingefügt, die der Senat nicht beanstandet hat.

OVG: Flächenmäßige Kappungsgrenze nicht erforderlich

Mit zwei weiteren Urteilen (Az.: 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22) vom 20. August 2025 hat der 9. Senat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, welche die Festsetzung von Gebühren für die Straßen­rei­nigung einschließlich des Winterdienstes nach dem Quadrat­wur­zel­maßstab für die Jahre 2018 und 2019 durch die Stadt Barsinghausen betreffen. Auch der Rechtmäßigkeit ihrer Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­satzung stehe nicht entgegen, dass sie weder eine flächenmäßige Kappungsgrenze noch eine satzungs­rechtliche Billig­keits­re­gelung für „übergroße“ Grundstücke in Ortsrandlage enthalte.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat in allen Verfahren nicht zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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