15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 7027

Drucken
Beschluss19.11.2008Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht8 ME 51/08
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss19.11.2008

IHK-Haupt­ge­schäfts­führer kann abberufen werden, wenn die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und Präsidium nicht mehr zu erwarten istAbberufung des IHK-Haupt­ge­schäfts­führers der IHK Lüneburg -Wolfsburg ist rechtens

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die IHK Lüneburg -Wolfsburg ihren Haupt­ge­schäfts­führer mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abberufen durfte.

Der Antragsteller, Haupt­ge­schäfts­führer der IHK Lüneburg-Wolfsburg, trat im September 2006 seinen Dienst an. Bei der IHK stand zum Jahr 2007 eine Umstellung ihres Rechnungs­le­gungs­systems von der Kameralistik auf die kaufmännische Buchführung an. Dabei bedurfte es auch einer Bewertung der von der IHK zukünftig zu tragenden Altersrenten. Die von der IHK hinzugezogenen Gutachter vertraten die Ansicht, dass die betriebliche Alters­ver­sorgung für die Mitarbeiter der IHK zu großzügig und deshalb zu kürzen sei. Nachfolgend kam es zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium der IHK zu Ausein­an­der­set­zungen, und zwar vor allem über die Frage, welche konkreten Maßnahmen zur Neuordnung der betrieblichen Alters­ver­sorgung notwendig sind. Die Vollversammlung der IHK beschloss in ihrer Sitzung vom 7. April 2008 mit großer Mehrheit, den Antragsteller als Haupt­ge­schäfts­führer abzuberufen. Begründet wurde dies mit dem Ausmaß der Zerrüttung in der Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Antragsteller als Haupt­ge­schäfts­führer. Am 8. Mai 2008 ordnete die Vollversammlung ergänzend die sofortige Vollziehung der Abberufung an.

Richter: Abberufung ist möglich, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Haupt­ge­schäfts­führer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet ist

Hiergegen hat sich der Antragsteller mit dem Ziel gewandt, bis zum Abschluss des ebenfalls anhängig gemachten Haupt­sa­che­ver­fahrens weiterhin als Haupt­ge­schäfts­führer tätig sein zu dürfen, zumindest aber der IHK bis dahin zu untersagen, einen Nachfolger als Haupt­ge­schäfts­führer zu bestellen. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat diese Anträge im Wesentlichen abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die zunächst auf Bitten beider Parteien wegen laufender Vergleichs­ver­hand­lungen nicht entschieden werden sollte. Nach dem Scheitern der Vergleichs­ver­hand­lungen hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr die Beschwerde zurückgewiesen. Das Nieder­säch­sische Oberwal­tungs­gericht hat die Rechtsansicht des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, dass die Abberufung des Haupt­ge­schäfts­führers einer IHK möglich ist, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Haupt­ge­schäfts­führer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet ist. Zur Funkti­o­ns­fä­higkeit einer IHK müssen beide Organe vertrauensvoll zusammenwirken. Ist das nicht mehr der Fall, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abberufung weder darauf an, ob dem Haupt­ge­schäfts­führer Dienst­pflicht­ver­let­zungen vorzuwerfen sind, noch darauf, wer im Einzelnen für die Unstimmigkeiten verantwortlich ist. Ausgeschlossen ist seine Abberufung vielmehr erst dann, wenn das Zerwürfnis tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.

Richter: Abberufung rechtmäßig

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Abberufung des Antragstellers als erkennbar rechtmäßig. Denn zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium bestanden nicht nur Meinungs­ver­schie­den­heiten in Fragen der Neuordnung der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Im Zuge der monatelangen Ausein­an­der­set­zungen sind vielmehr auch grundlegende Unterschiede über die Art und Weise der gegenseitigen Zusammenarbeit deutlich geworden, die künftig ein vertrau­ens­volles Zusammenwirken dieser Organe der IHK nicht mehr erwarten lassen. Dieses Zerwürfnis ist nicht tragend und einseitig auf vorwerfbare Handlungen des Präsidiums zurückzuführen. Der Antragsteller ist mit der Abberufung auch nicht etwa - wie von ihm geltend gemacht wird - für ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten "bestraft" worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 20.11.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7027

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI