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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss19.11.2008
IHK-Hauptgeschäftsführer kann abberufen werden, wenn die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und Präsidium nicht mehr zu erwarten istAbberufung des IHK-Hauptgeschäftsführers der IHK Lüneburg -Wolfsburg ist rechtens
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die IHK Lüneburg -Wolfsburg ihren Hauptgeschäftsführer mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abberufen durfte.
Der Antragsteller, Hauptgeschäftsführer der IHK Lüneburg-Wolfsburg, trat im September 2006 seinen Dienst an. Bei der IHK stand zum Jahr 2007 eine Umstellung ihres Rechnungslegungssystems von der Kameralistik auf die kaufmännische Buchführung an. Dabei bedurfte es auch einer Bewertung der von der IHK zukünftig zu tragenden Altersrenten. Die von der IHK hinzugezogenen Gutachter vertraten die Ansicht, dass die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der IHK zu großzügig und deshalb zu kürzen sei. Nachfolgend kam es zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium der IHK zu Auseinandersetzungen, und zwar vor allem über die Frage, welche konkreten Maßnahmen zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung notwendig sind. Die Vollversammlung der IHK beschloss in ihrer Sitzung vom 7. April 2008 mit großer Mehrheit, den Antragsteller als Hauptgeschäftsführer abzuberufen. Begründet wurde dies mit dem Ausmaß der Zerrüttung in der Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Antragsteller als Hauptgeschäftsführer. Am 8. Mai 2008 ordnete die Vollversammlung ergänzend die sofortige Vollziehung der Abberufung an.
Richter: Abberufung ist möglich, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet ist
Hiergegen hat sich der Antragsteller mit dem Ziel gewandt, bis zum Abschluss des ebenfalls anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens weiterhin als Hauptgeschäftsführer tätig sein zu dürfen, zumindest aber der IHK bis dahin zu untersagen, einen Nachfolger als Hauptgeschäftsführer zu bestellen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat diese Anträge im Wesentlichen abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die zunächst auf Bitten beider Parteien wegen laufender Vergleichsverhandlungen nicht entschieden werden sollte. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr die Beschwerde zurückgewiesen. Das Niedersächsische Oberwaltungsgericht hat die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK möglich ist, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet ist. Zur Funktionsfähigkeit einer IHK müssen beide Organe vertrauensvoll zusammenwirken. Ist das nicht mehr der Fall, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abberufung weder darauf an, ob dem Hauptgeschäftsführer Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen sind, noch darauf, wer im Einzelnen für die Unstimmigkeiten verantwortlich ist. Ausgeschlossen ist seine Abberufung vielmehr erst dann, wenn das Zerwürfnis tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Richter: Abberufung rechtmäßig
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Abberufung des Antragstellers als erkennbar rechtmäßig. Denn zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium bestanden nicht nur Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung. Im Zuge der monatelangen Auseinandersetzungen sind vielmehr auch grundlegende Unterschiede über die Art und Weise der gegenseitigen Zusammenarbeit deutlich geworden, die künftig ein vertrauensvolles Zusammenwirken dieser Organe der IHK nicht mehr erwarten lassen. Dieses Zerwürfnis ist nicht tragend und einseitig auf vorwerfbare Handlungen des Präsidiums zurückzuführen. Der Antragsteller ist mit der Abberufung auch nicht etwa - wie von ihm geltend gemacht wird - für ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten "bestraft" worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 20.11.2008
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