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Dokument-Nr. 29182

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Beschluss10.09.2020Oberverwaltungsgericht Niedersachsen7 ME 89/20
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss10.09.2020

OVG Niedersachsen: Keine verkaufsoffenen Sonntage in OldenburgKein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

Der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat mit Beschluss vom 10. September 2020 die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg vom 3. September 2020 bestätigt, dass am 13. September 2020, am 4. Oktober 2020 und am 11.Oktober 2020 in Oldenburg keine verkaufsoffenen Sonntage stattfinden dürfen. Die von der Stadt Oldenburg erlassene, auf das Nieder­säch­sische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) gestützte Allge­mein­ver­fügung für die an den genannten Sonntagen geplanten Ladenöffnungen sämtlicher Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 NLöffVZG darf damit nicht vollzogen werden (Az.: 7 ME89/20).

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hatte im dortigen Eilverfahren entschieden, dass eine von der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) erhobene Klage gegen diese Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach erfolgreich sein werde, und deshalb einem Antrag von ver.di auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stattgegeben (Az.: 12 B 2287/20).

OVG verneint Vorliegen eines recht­fer­ti­genden Sachgrunds

Das Oberver­wal­tungs­gericht geht - wie das Verwal­tungs­gericht - davon aus, dass ein entsprechender sonstiger recht­fer­ti­gender Sachgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NLÖffVZG in der Allge­mein­ver­fügung nicht dargelegt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts dürfe eine Sonntagsöffnung nicht auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit hinauslaufen. Bei Ladenöffnungen, die - wie vorliegend beabsichtigt - gebietsweit, ohne gegenständliche Einschränkungen und ohne eine den zeitlichen und örtlichen Umfang rechtfertigende Anlass­ver­an­staltung erfolgen sollten, präge das Geschehen wesentlich allein das Einkaufs­er­lebnis, welches der geschäftigen Betriebsamkeit eines Werktags im Wesentlichen gleiche.

Wirtschaft­lichen Auswirkungen der Corona-Pandemie als Sachgrund nicht ausreichend

Indem die Stadt Oldenburg ihre Verfügung der Sache nach auf die Absicht der Konjunk­tur­för­derung und Unterstützung des Einzelhandels gestützt habe, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel abzumildern, habe sie Gründe genannt, der bundesweit und für jeden Sonntag gelten könnten. Damit sei weder dem von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung verfas­sungs­rechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntags­schutzes noch dem Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonntagen ausreichend Rechnung getragen. Die landes- und bundesweit eingetretenen wirtschaft­lichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, so gravierend sie für den stationären Einzelhandel unbestreitbar seien, begründeten vorliegend nicht die Annahme eines recht­fer­ti­genden Sachgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3NLÖffVZG.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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