Dokument-Nr. 29184
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- Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht für BerufsschülerVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss16.06.2020, 7 L 2117/20.GI
- Allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von SchulpflichtOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss29.11.2021, 19 B 1492/21, 19 E 925/21
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss10.09.2020
Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf "Homeschooling"Befreiung vom Präsenzunterricht geknüpft an eine vom Gesundheitsamt verhängte Infektionsschutzmaßnahme nicht zu beanstanden
Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Schülerin keinen Anspruch auf Homeschooling hat, nur weil ihr Vater zur Coronavirus-Risikogruppe gehört.
Die Antragstellerin verfolgte mit ihrem Eilrechtsantrag die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zur Ermöglichung der Teilnahme am "Homeschooling". Zur Begründung berief sie sich darauf, dass ihr Vater der Coronavirus-Risikogruppe zuzuordnen sei.
VG: Voraussetzung zur Befreiung vom Präsenzunterricht nicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine Befreiung vom Besuch der Schule in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar möglich sei, ein solcher im Falle der Antragstellerin aber nicht gegeben sei. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls erfordere - gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 - unter anderem neben der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe, das vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde. Im Falle der Antragstellerin fehle es an letzterer Voraussetzung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht daran geknüpft werde, ob das Gesundheitsamt eine entsprechende Infektionsschutzmaßnahme verhängt habe. Diese Verwaltungspraxis diene in legitimer Weise der Umsetzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sofern sie das Vorliegen der Verhängung einer Infektionsmaßnahme an der Schule erfordere, differenziere sie damit in zulässiger Weise zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesundheitsamtes.
Befreiung vom Präsenzunterricht bei Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme möglich
Die Schule habe bereits besondere Hygieneregelungen, wie beispielsweise die grundsätzliche Maskenpflicht im Schulgebäude, für den Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021 aufgestellt. Sofern allerdings trotz dieser Schutz- und Hygienevorschriften die allgemein abstrakte Gefährdungslage im Falle einer nachgewiesenen Neuinfektion und einer hiermit einhergehenden Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme eine Konkretisierung erfahre, ermögliche diese Verwaltungspraxis die Befreiung eines Schülers/einer Schülerin von der Teilnahme am Präsenzunterricht zur Teilnahme am "Homeschooling" für den Zeitraum, für den die Infektionsschutzmaßnahme verhängt worden sei. Eine derart ausdifferenzierte Regelung bringe die widerstreitenden Interessen zwischen der grundsätzlich in Form einer Schulbesuchspflicht bestehenden Schulpflicht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 NV) und dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie - wie im vorliegenden Fall vulnerabler Angehöriger - der Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG in verfassungskonformer Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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