03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss10.09.2020

Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf "Homeschooling"Befreiung vom Präsen­z­un­terricht geknüpft an eine vom Gesundheitsamt verhängte Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme nicht zu beanstanden

Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Schülerin keinen Anspruch auf Homeschooling hat, nur weil ihr Vater zur Coronavirus-Risikogruppe gehört.

Die Antragstellerin verfolgte mit ihrem Eilrechtsantrag die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zur Ermöglichung der Teilnahme am "Homeschooling". Zur Begründung berief sie sich darauf, dass ihr Vater der Coronavirus-Risikogruppe zuzuordnen sei.

VG: Voraussetzung zur Befreiung vom Präsen­z­un­terricht nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine Befreiung vom Besuch der Schule in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar möglich sei, ein solcher im Falle der Antragstellerin aber nicht gegeben sei. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls erfordere - gemäß den Vorgaben der Verwal­tungs­vor­schrift des Nieder­säch­sischen Kultus­mi­nis­teriums zur Befreiung vom Präsen­z­un­terricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 - unter anderem neben der Glaub­haft­machung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe, das vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme an der Schule verhängt wurde. Im Falle der Antragstellerin fehle es an letzterer Voraussetzung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Präsen­z­un­terricht daran geknüpft werde, ob das Gesundheitsamt eine entsprechende Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme verhängt habe. Diese Verwal­tung­s­praxis diene in legitimer Weise der Umsetzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sofern sie das Vorliegen der Verhängung einer Infek­ti­o­ns­maßnahme an der Schule erfordere, differenziere sie damit in zulässiger Weise zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesund­heit­samtes.

Befreiung vom Präsen­z­un­terricht bei Verhängung einer Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme möglich

Die Schule habe bereits besondere Hygie­ne­re­ge­lungen, wie beispielsweise die grundsätzliche Maskenpflicht im Schulgebäude, für den Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021 aufgestellt. Sofern allerdings trotz dieser Schutz- und Hygie­ne­vor­schriften die allgemein abstrakte Gefährdungslage im Falle einer nachgewiesenen Neuinfektion und einer hiermit einhergehenden Verhängung einer Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme eine Konkretisierung erfahre, ermögliche diese Verwal­tung­s­praxis die Befreiung eines Schülers/einer Schülerin von der Teilnahme am Präsen­z­un­terricht zur Teilnahme am "Homeschooling" für den Zeitraum, für den die Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme verhängt worden sei. Eine derart ausdif­fe­ren­zierte Regelung bringe die wider­strei­tenden Interessen zwischen der grundsätzlich in Form einer Schul­be­suchs­pflicht bestehenden Schulpflicht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 NV) und dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie - wie im vorliegenden Fall vulnerabler Angehöriger - der Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG in verfas­sungs­kon­former Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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