21.11.2024
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Dokument-Nr. 31160

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.11.2021

Allgemeine Gesund­heits­gefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von SchulpflichtVoraussetzung ist durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung

Die allgemeine Gesund­heits­gefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von der Schulpflicht aus wichtigen Grund § 43 Abs. 4 SchulG NRW. Voraussetzung wäre vielmehr eine durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung des Schülers oder der im Haushalt lebenden Familien­an­ge­hörigen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines schul­pflichtigen Kindes unterließen es ab August 2020 ihr Kind zum Unterricht an ein Gymnasium in Köln zu schicken. Sie begründeten dies mit der unklaren Anste­ckungs­gefahr und Ausbrei­tungslage des Corona-Virus und der Gefährlichkeit des Virus. Gegen die Eltern ergingen mehrere Ordnungs­ver­fü­gungen seit Dezember 2020. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Eltern. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Antrag ab. Nunmehr musste das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

Keine Befreiung von Schulpflicht wegen allgemeiner Gesund­heits­gefahr durch Corona

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Allein die für alle Schüler bestehende allgemeine Gesund­heits­gefahr durch das Corona-Virus rechtfertige keine Befreiung von der Schulpflicht gemäß § 43 Abs. 4 SchulG NRW. Nur eine durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung für den Schüler oder die im Haushalt lebenden Familien­an­ge­hörigen könne die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der Vorschrift rechtfertigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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