18.10.2024
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Dokument-Nr. 28849

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss16.06.2020

Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsen­z­un­terricht für BerufsschülerSchutz­maß­maß­nahmen und Hygieneplan stellen ausreichende Schutz vor Infek­ti­o­ns­gefahr dar

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Eilantrag der Schülerinnen abgelehnt, die selbst nicht zu den von der 2. Hessischen Corona-Verordnung von der Präsenzpflicht ausgenommenen Personen gehören. Die Schulpflicht ergebe sich aus dem hessischen Schulgesetz und sei vom hessischen Verord­nungsgeber nur für bestimmte Personenkreise und unter den in der Corona-Verordnung bestimmten Auflagen ausgesetzt. Zu einer weitergehenden Regelung, wie sie die Antrag­stel­le­rinnen fordern, sei der hessische Gesetzgeber nicht verpflichtet. Er komme mit den Regelungen der 2. Corona-Verordnung seiner Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schüler ausreichend nach.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Schülerinnen hatten geltend gemacht, die Teilnahme an dem seit dem 25. Mai 2020 wieder einmal wöchentlich durchgeführten Präsen­z­un­terricht sei ihnen nicht zumutbar und verletze ihr verfas­sungs­rechtlich geschütztes Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die 2. Hessische Corona-Verordnung sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Grund­recht­s­eingriff. Außerdem unterlägen sie als Auszubildende zu medizinischen Fachan­ge­stellten außerhalb der Berufsschule schon einem erhöhten Risiko, mit an Covid-19 erkrankten Personen in Kontakt zu kommen. Die Antrag­stel­le­rinnen befürchteten, dass die von der Schulleitung selbst gerügte mangelhafte Disziplin anderer Schüler dazu führe, dass die Hygieneregeln nicht eingehalten werden könnten.

VG lehnt Eilantrag ab und verweist auf bestehende Schulpflicht

Das VG Gießen hat den Eilantrag der Schülerinnen abgelehnt, die selbst nicht zu den von der 2. Hessischen Corona-Verordnung von der Präsenzpflicht ausgenommenen Personen gehören. Die Schulpflicht ergebe sich aus dem hessischen Schulgesetz und sei vom hessischen Verord­nungsgeber nur für bestimmte Personenkreise und unter den in der Corona-Verordnung bestimmten Auflagen ausgesetzt. Zu einer weitergehenden Regelung, wie sie die Antrag­stel­le­rinnen fordern, sei der hessische Gesetzgeber nicht verpflichtet.

Vorgesehene Schutzmaßnahmen ausreichend

Der Gesetzgeber komme mit den Regelungen der 2. Corona-Verordnung seiner Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schüler ausreichend nach. Insbesondere stelle die auf dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz beruhende Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Die in der Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Gruppengröße, Beachtung der Hygieneregeln des RKI) stellten zusammen mit dem vom Kultus­mi­nis­terium erstellten „Hygieneplan-Corona“ geeignete und ausreichende Schutzmaßnahmen dar, um das Risiko einer Ansteckung grundsätzlich auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen.

Derzeitiges Infek­ti­o­ns­ge­schehen stellt kein unzumutbares Gesund­heits­risiko mehr dar

Das derzeitige Infek­ti­o­ns­ge­schehen biete keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem so gestalteten Präsen­z­un­terricht ein verbunden sei. Der Wetteraukreis verzeichne derzeit keine Neuinfektionen und die Schule sei im Übrigen gewillt die Einhaltung der Hygie­ne­maß­nahmen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Als Auszubildende im Ausbil­dungsberuf der medizinischen Fachan­ge­stellten sei außerdem davon auszugehen, dass die Antrag­stel­le­rinnen durch ihre Praxiserfahrung besonders verant­wor­tungsvoll im Umgang mit den Hygie­ne­re­ge­lungen agieren könnten.

Quelle: Dem Fall lag folg Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ku)

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