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Dokument-Nr. 14683

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil20.11.2012

Regelungen des Landkreises Nienburg/Weser zur Höhe der laufenden Geldleistung an Tages­pfle­ge­personen unwirksamSatzungen des Landkreises Nienburg/Weser über Gewährung von Monats­pau­schalen für Kinder­ta­gespfle­ge­personen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrags bei Gewährung von Kinder­ta­gespflege gem. §§ 23 ff. Achtes Buch Sozial­ge­setzbuch - SGB VIII - vom 19. Dezember 2008 und über die Förderung der Kinder­ta­gespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinder­ta­gespflege vom 21. Oktober 2009 sind unwirksam, soweit diese in § 2 bzw. § 5 die Höhe der laufenden Geldleistung an Kinder­ta­gespfle­ge­personen regeln. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser sehen vor, dass Tages­pfle­ge­personen je betreutem Kind Monats­pau­schalen erhalten, deren Höhe sich nach der durch­schnitt­lichen täglichen Betreuungszeit richtet.

Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser über Gewährung von Monats­pau­schalen für Kinder­ta­gespfle­ge­personen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die vom Landkreis Nienburg/Weser vorgesehene Gewährung monatlicher Pauschalen an Tages­pfle­ge­personen nicht den sich aus § 23 SGB VIII ergebenden gesetzlichen Anforderungen an die Festlegung der laufenden Geldleistung genüge. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasse die laufende Geldleistung an Tages­pfle­ge­personen verschiedene Leistungs­be­standteile, u. a. die Erstattung von Sachauf­wen­dungen und einen Betrag für die Anerkennung der Förde­rungs­leistung der Tages­pfle­ge­personen, die nach unter­schied­lichen Kriterien zu bemessen seien.

Aus Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser geht Höhe der Pauschale nicht hervor

Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung erfordert daher, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert wird und diese ihrer Höhe nach bestimmt werden. Diesen Vorgaben genügen die Regelungen in den Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser u. a. deshalb nicht, weil aus diesen nicht hervorgeht, in welcher Höhe die einer Tages­pfle­ge­person gewährten Pauschale für Betreu­ungs­leis­tungen der Erstattung ihres Sachaufwandes und der Gewährung eines Anerken­nungs­betrags für ihre Förde­rungs­leistung dient.

Fehlende leistungs­ge­rechte Ausgestaltung des Betrags aufgrund Nicht­be­rück­sich­tigung des zeitlichen Umfangs der Leistung

Darüber hinaus könne die vom Landkreis Nienburg/Weser vorgesehene Gewährung von monatlichen Pauschalen im Einzelfall dazu führen, dass erbrachte Betreu­ungs­leis­tungen der Tages­pfle­ge­personen in erheblichem Umfang nicht vergütet werden. Der zeitliche Umfang der Leistung der Tages­pfle­ge­person werde daher entgegen § 23 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII nicht hinreichend berücksichtigt, so dass es an einer leistungs­ge­rechten Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung fehle.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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