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Sie sehen ein Bett in einer Gefängniszelle, auf dem ein persönliches Bild liegt.

Dokument-Nr. 35021

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Urteil28.04.2025Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht3 LD 16/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil20.11.2023, 18 A 2064/23
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil28.04.2025

Entfernung eines Beamten im Justiz­voll­zugs­dienst aus dem Beamten­ver­hältnis wegen unerlaubten Waffenbesitz und Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs eines GefangenenDer Beamte hat zwei gravierende Vorsatz­straftaten begangen

Der 3. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat in einem von einer Justiz­voll­zugs­anstalt gegen einen nieder­säch­sischen Beamten im Justiz­voll­zugs­dienst geführten Berufungs­ver­fahren die mit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover ausgesprochene Diszi­pli­n­a­r­maßnahme der Zurückstufung verschärft und den Beamten aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt.

Der Beamte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 26. Juni 2020 wegen des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2020 wegen der Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs und von Persön­lich­keits­rechten durch Bildaufnahmen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er Bildaufnahmen von einem Gefangenen der Justiz­voll­zugs­anstalt in - drogenbedingter - hilfloser Lage unbefugt hergestellt und diese Aufnahmen seiner Ehefrau per WhatsApp übersandt hatte.

Verwal­tungs­gericht Hannover stuft den Beamten "nur" zurück

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Beamten - einen heute 42-jährigen Obersekretär im Justiz­voll­zugs­dienst (Besol­dungs­gruppe A 7) - zurückgestuft. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass das Dienstvergehen des Beamten zwar schwer wiege. Jedoch sei in die Abwägung einzustellen, dass er disziplinarisch unbescholten und bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sei und seien seine „relativ guten, jedenfalls nicht unter­durch­schnittlich schlechten Beurteilungen“ mit in den Blick zu nehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt habe, dass er sich die Waffe aufgrund einer Bedro­hungs­si­tuation beschafft habe. Ihm sei es nach seiner Darstellung nämlich darum gegangen, bei einem befürchteten, durch den ehemaligen Lebensgefährten seiner Ehefrau veranlassten Überfall gegebenenfalls eine abschreckende Wirkung zu erzielen und darum, mögliche Angreifer so lange zurückzuhalten, bis die Polizei eingetroffen wäre. Die unrechtmäßige Anfertigung und Weiterleitung von Bildaufnahmen eines Gefangenen stelle zwar ebenfalls eine schwerwiegende Dienst­pflicht­ver­letzung dar, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Beamte die Aufnahmen „nur“ an seine Ehefrau übersandt und sie diese auch nicht an andere Personen weitergeleitet habe, zumal der Gefangene eine OP-Maske getragen habe und deshalb nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei.

OVG: der Beamte hat zwei gravierende Vorsatz­straftaten begangen

Der 3. Senat hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung mit seinem Urteil im Berufungs­ver­fahren verschärft. Denn der Beamte habe schuldhaft zwei gravierende Vorsatz­straftaten begangen, die bereits jeweils für sich genommen die Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis rechtfertigen würden. Den sein Verhalten relativierenden Bewertungen des Verwal­tungs­ge­richts zu der Bedro­hungs­si­tuation und der Erkennbarkeit des Gefangenen könne so nicht gefolgt werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte, an denen die Diszi­pli­na­r­ge­richte grundsätzlich gebunden seien, habe sich die Bedro­hungs­si­tuation nach einiger Zeit beruhigt und der Beamte vorgehabt, die Waffe zu entsorgen, letztlich aber nicht gewusst, wie. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Waffe habe die Bedrohungslage nicht mehr bestanden. Hinsichtlich der Bildaufnahmen habe der Beamte diese Aufnahmen, die die Hilflosigkeit des Gefangenen zur Schau stellten und dadurch seinen höchst­per­sön­lichen Lebensbereich verletzten, nicht nur unbefugt hergestellt, sondern zudem einer anderen Person zugänglich gemacht, was erschwerend zu berücksichtigen sei. Dass der Beamte die Aufnahmen lediglich seiner Ehefrau übersandt habe und das Gesicht des Gefangenen teilweise verdeckt gewesen sei, rechtfertige nicht eine mildere Einordnung des Verhaltens. Da der Beamte damit zwei gravierende Vorsatz­straftaten begangen habe, die zudem einen Bezug zum Statusamt des Beamten aufwiesen, sei das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend zu bewerten. Die Gesamtwürdigung aller Umstände habe für den Senat letztlich ergeben, dass sich der Beamte in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen habe, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren sei, weshalb er aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen sei.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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