18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss30.01.2020

Region Hannover muss Beför­de­rungs­kosten für Schulbesuch in benachbartem Landkreis in begrenztem Umfang übernehmenSchüler hat Anspruch auf Ersattung der Kosten für Zeitkarte im Perso­nen­nah­verkehr

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Eilbeschluss entschieden, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schüler­be­för­derung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern in einem benachbarten Landkreis liegt.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schülerin, die mit ihren Eltern in einer Gemeinde am Rand der Region Hannover wohnt, besucht die ca. 7 km vom Wohnort entfernte, räumlich am nächsten gelegene Realschule, die jedoch in einem benachbarten Landkreis liegt. Die nächstgelegene Realschule im Bereich der Region Hannover befindet sich dagegen ca. 26 km vom Wohnort entfernt. Auf einen entsprechenden Antrag der Schülerin und ihrer Eltern gab die Region Hannover an, die Beförderung zu dieser in ihrem Zustän­dig­keits­bereich liegenden Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung oder Koste­n­er­stattung zu der nächstgelegenen, im benachbarten Landkreis befindlichen Schule lehnte sie ab.

Vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover blieben die Antragsteller mit ihrem auf eine Taxibeförderung zu der nächstgelegenen Schule gerichteten Begehren ohne Erfolg.

OVG verneint Anspruch auf Einrichtung einer Schulbuslinie oder Beförderung per Taxi und bejaht Kostenübernahme für Zeitkarte im ÖPNV

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts im Ergebnis. Die Schülerin habe nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung - etwa in Gestalt einer Schulbuslinie oder einer Beförderung per Taxi - in den benachbarten Landkreis. Zugleich stellte das Oberver­wal­tungs­gericht aber klar, dass der Schülerin und ihren Eltern ein der Höhe nach begrenzter Anspruch auf Koste­n­er­stattung zustehe, wenn die nächstgelegene Schule in einem benachbarten Landkreis liege. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei dabei nach den schul­recht­lichen Bestimmungen auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs in der Region Hannover beschränkt. Die Auffassung der Region Hannover, eine Koste­n­er­stattung nicht leisten zu müssen, wenn die tatsächlich besuchte nächstgelegene Schule außerhalb ihres Gebiets liege, sei mit dem Wortlaut und der Systematik des Nieder­säch­sischen Schulgesetzes unvereinbar.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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