18.10.2024
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Dokument-Nr. 31456

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss22.02.2022

Keine vorläufige Außer­voll­zug­setzung der Testob­lie­genheit für den Besuch einer Kindertages­einrichtungVerpflichtung zur Durchführung von Tests voraussichtlich rechtmäßig

Der 14. Senat des Nieder­säch­sischen Oberverwaltungs­gerichts hat einen Antrag auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) und des hierin bestimmten testabhängigen Zutrittsverbots zu einer Kindertages­einrichtung während der Betreuung sowie einen Antrag auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung des § 2 Abs. 1 der Nieder­säch­sischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheits­verdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (im Folgenden: AbsonderungsVO) und der hierin geregelte Abson­de­rungs­pflicht für jede COVID-19 krankheits­verdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson abgelehnt.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO ist ab dem 15. Februar 2022 einer Person, ausgenommen in der Kindertageseinrichtung betreute Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Beschäftigte der Kinder­ta­ges­ein­richtung, Personen in Notfa­l­l­e­in­sätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungs­dienstes und der technischen Notdienste, der Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Kinder­ta­ges­ein­richtung während der Betreuung verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 3 Corona-VO vorlegt. Nach Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift genügt abweichend von Satz 1 für betreute Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien der Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO je Woche.

Antragstellerin wendet sich gegen Pflicht der dreimaligen Testung pro Woche

Eine durch ihre Eltern vertretene vierjährige Antragstellerin aus der Region Hannover, die eine Kindertagesstätte besucht, hatte sich gegen diese Regelung mit einem Normen­kon­trol­leil­antrag gewandt. Sie hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Maßnahme, die sich auf das Eltern- Kind-Verhältnis auswirke, nicht mehr erforderlich sei, weil die „Omikron-Welle“ abebbe und eine Überlastung des Gesund­heits­systems nicht (mehr) zu befürchten sei. Ferner sei ihr die dreimalige Testung pro Woche nicht zumutbar.

Richter weisen den Eilantrag ab

Der 14. Senat ist den Argumenten nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Das in § 15 Absatz 2 Corona-VO zunächst für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geltende Zutrittsverbot zu einer Kinder­ta­ges­ein­richtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testob­lie­genheit für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Regelung stelle zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungs­freiheit dar. Jedoch sei sie angesichts der hohen Infektiosität und der Übertra­gungswege des SARS-CoV-2-Virus sowie unter Berück­sich­tigung der seit Jahresbeginn steigenden Zahl der Ausbrüche in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen noch geeignet und erforderlich. Die Regelung erweise sich schließlich auch als angemessen, da der Grund­recht­s­eingriff nur von geringem Gewicht sei. Der Zutritt zu einer Kinder­ta­ges­ein­richtung während der Betreuung werde zwar von dem Nachweis abhängig gemacht, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Dieser Nachweis könne aber u.a. auch ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden, der die betroffenen Kinder lediglich gering belaste. Außerdem gelte das Zutrittsverbot und damit die Testob­lie­genheit für Kinder, die bereits eine Auffri­schungs­impfung erhalten hätten, nicht. Ferner bestehe auch die Möglichkeit einer sog. Umfeldtestung.

Richter: Dreimalige Testung pro Woche ist angemessen

Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Kinder und weiteren Personen sei angemessen und daher von ihnen hinzunehmen, da das testabhängige Zutrittsverbot der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub leiste, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und der Verwirklichung des Rechts auf frühkindliche Bildung nach Art. 4 Abs. 1 der Nieder­säch­sischen Verfassung diene, indem die Betreuung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung bei einem Regelbetrieb und bei deutlicher Reduktion des Infek­ti­o­ns­risikos ermöglicht werde.

Soweit sich die Antragstellerin noch gegen die in § 2 Abs. 1 AbsonderungsVO geregelte Abson­de­rungs­pflicht für jede COVID-19 krank­heits­ver­dächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson gewandt hatte, sei der Antrag nicht zulässig. Denn insoweit sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Dies setze voraus, dass sie geltend gemacht hätte, durch die Rechts­vor­schrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Soweit sie lediglich befürchte, zukünftig dieser Regelung zu unterfallen, reiche dies nicht aus.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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