21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss27.07.2020

Coronabedingte Anordnung der Schließung von Shisha-Bars außer Vollzug gesetztKeine Anhaltspunkte das Shisha-Bars Hotspots der Virus­ver­breitung sein können

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss in einem Normen­kontroll­eilverfahren § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Nieder­säch­sischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publi­kums­verkehr und Besuche geschlossen sind.

Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin in Hannover ein Restaurant, in welchem in der Vergangenheit auch Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten worden sind. Mit ihrem Normen­kon­trol­leil­ver­fahren hat sie geltend gemacht, die vom Land Niedersachsen verordnete vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, sei als infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Schutzmaßnahme nicht mehr notwendig. Die nieder­säch­sischen Verord­nungs­re­ge­lungen zu anderen Geschäfts­be­reichen und die Verord­nungs­re­ge­lungen anderer Bundesländer zu Shisha-Bars zeigten, dass gegebenen Infek­ti­o­ns­ge­fahren durch Hygienekonzepte und andere Beschränkungen hinreichend begegnet werden könne.

Gesetzliche Voraussetzung für staatliches Handeln weiterhin erfüllt

Das Gericht ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Dabei hat er deutlich herausgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln auch angesichts des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens weiterhin erfüllt sind. Die zuständigen Infek­ti­o­ns­schutz­be­hörden sind allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbrei­tungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesund­heits­systems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern. Dieser Verpflichtung sei das Nieder­säch­sische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nicht nachgekommen. Es habe die zuletzt in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der (5.) Corona-VO angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Corona-VO unverändert fortgeschrieben. Dabei habe das Ministerium aber, wie schon in einem voraus­ge­gangenen Verfahren keine wissen­schaft­lichen Erkenntnisse präsentiert, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei.

Keine nachvoll­ziehbaren Anhaltspunkte das Shisha Bars Hotspots der Virus­ver­breitung sind

Das Ministerium habe zudem nicht dargetan, dass etwaigen erhöhten Infek­ti­o­ns­ge­fahren nicht durch gegebenenfalls strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts (Pflicht zur Begrenzung und Steuerung der Zahl der Besucher, Abstandsregeln, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten, Verbot der gemeinsamen Benutzung ein und derselben Shisha durch mehrere Personen zum Rauchen, Pflicht zur Verwendung neuer (Einweg-)Mundstücke und -schläuche bei jedem Nutzer sowie zur Reinigung und Desinfektion jeder Shisha nach Ende des Gebrauchs, Kontakt­da­te­n­er­hebungs- und -dokumen­ta­ti­o­ns­pflicht) hinreichend effektiv begegnet werden könne. Nachvoll­ziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virus­ver­breitung sein könnten, ergäben sich weder aus bisherigen Ereignissen in Niedersachsen noch in anderen Bundesländern, in denen die ShishaBars seit geraumer Zeit wieder mit Beschränkungen öffnen dürften.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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