21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss29.07.2020

Corona Pandemie: Antrag auf Außer­voll­zug­setzung der Schließung von Discotheken abgelehntSchließung von Diskotheken stellt unter Berück­sich­tigung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens notwendige Schutzmaßnahme dar

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss einen Antrag auf einstweilige Außer­voll­zug­setzung der coronabedingten Schließung von Diskotheken abgelehnt.

Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin in Schüttorf (Grafschaft Bentheim) eine Diskothek mit einer Nutzfläche von circa 5.000 m², auf der etwa 3.000 Besucher Platz finden. Sie wendet sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Nieder­säch­sischen Verordnung über infek­ti­o­ns­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Nieder­säch­sischen Verordnung über infek­ti­o­ns­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020, angeordnete Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen.

Ansammlungen ab 1.000 Personen bleiben verboten

Das Gericht hat den Antrag auf einstweilige Außer­voll­zug­setzung abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin die isolierte Außer­voll­zug­setzung der Schließung von Diskotheken nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung keinen rechtlichen Vorteil bringe. Denn Veranstaltungen mit 1.000 oder mehr Teilnehmenden in der Diskothek blieben weiterhin nach § 1 Abs. 6 der Verordnung untersagt, wonach mindestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 u.a. Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 oder mehr Teilnehmern verboten sind.

Schließung von Discotheken stellt weiterhin notwendige Schutzmaßnahme dar

Im Übrigen habe der Antrag auf einstweilige Außer­voll­zug­setzung aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen stelle auch unter Berück­sich­tigung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die das Land Niedersachsen anordnen dürfe. Das Zusammentreffen einer Vielzahl von regelmäßig körperlich aktiven Personen in geschlossenen Räumen berge eine erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr. Gegenüber der Schließung in ihrer Eingriff­sin­tensität mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Maßnahmen seien auch unter Berück­sich­tigung des konkreten Hygienekonzepts der Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere dürfte die Einhaltung eines Abstandsgebots praktisch kaum zu verwirklichen, jedenfalls aber nicht zu kontrollieren sein.

Ungleich­be­handlung ist nicht gegeben

Auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen, von der Antragstellerin herangezogenen Sachverhalten sei nicht gegeben. Die nach § 1 Abs. 5a der Verordnung unter Beschränkungen gestattete Zusammenkunft der Gremien öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vereine, Initiativen und anderer ehrenamtlicher Zusam­men­schlüsse betreffe regelmäßig einen überschaubaren Personenkreis und sei nicht mit nennenswerter körperlicher Aktivität verbunden. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung gestattete Versammlungen unter freiem Himmel genössen den Schutz des Art. 8 GG und seien als Freiluft­ver­an­stal­tungen von vorneherein mit einem geringeren Infek­ti­o­ns­risiko verbunden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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