23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28733

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss14.05.2020

Außer­voll­zug­setzung der Schließungs­anordnung­ von Tattoo-StudiosUntersagung der Erbringung von Dienst­leis­tungen in Tattoo-Studios ist derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme

Der 13. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat mit Beschluss dem Antrag eines Betreibers eines Tattoo-Studios stattgeben und die in § 7 Abs. 2 der Nieder­säch­sischen Verordnung über infek­ti­o­ns­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (im Folgenden: Corona-Verordnung) angeordnete Schließung von Tattoo-Studios vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Aus Sicht des Senats könne die vollständige Untersagung der Erbringung von Dienst­leis­tungen in Tattoo-Studios derzeit nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Das Infek­ti­o­ns­ge­schehen habe sich auch aufgrund der von den Infek­ti­o­ns­schutz­be­hörden ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt. Die Zahl der Neuinfektionen, aber auch die Zahl der tatsächlich (noch) Infizierten sei deutlich zurückgegangen.

Infek­ti­o­ns­gefahr kann durch Hygie­ne­maß­nahmen vermindert werden

Auch wenn die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran anknüpfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behand­lungs­mög­lich­keiten und nicht unbegrenzt verfügbarer Kranken­h­aus­be­hand­lungs­plätze fortbestehe, habe sich diese Gefahr deutlich vermindert. Diese Gefahreneinschätzung liege offenbar auch dem Plan der Nieder­säch­sischen Landesregierung "Nach dem Lockdown - Neuer Alltag in Niedersachsen, Stufenplan" und der darauf basierenden Corona-Verordnung vom 8. Mai 2020 zugrunde. Dieser Konzeption des Antragsgegners folgend sei die zuletzt noch durch die 4. Corona-Verordnung vom 17. April 2020 verlängerte Untersagung der Erbringung von Dienst­leis­tungen unter anderem durch Friseure, Tattoo-, Nagel- und Kosmetikstudios, Physio­the­ra­peuten und Fahrschulen aufgehoben oder "gelockert" worden. Den Regelungen sei die Einschätzung des Verord­nungs­gebers zu entnehmen, dass auch bei eigentlich "nicht dringend notwendigen Dienst­leis­tungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden könne", die zunächst vollständige Untersagung der Dienstleistung nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen sei, sondern die mit der Nichteinhaltung des Abstandsgebots fraglos weiterhin verbundenen erhöhten Infek­ti­o­ns­ge­fahren hinreichend effektiv durch Hygie­ne­maß­nahmen vermindert werden könnten.

Keine Erkenntnisse für Übertragung von Corona durch Blut

Diese Einschätzung des Verord­nungs­gebers sei nicht zu beanstanden, gelte aber in gleicher Weise für die Erbringung "körpernaher Dienst­leis­tungen" in einem Tattoo-Studio. Denn insoweit sei weder vom Antragsgegner ein nachvoll­ziehbarer sachlicher Grund für eine abweichende Bewertung dargetan noch sei ein solcher Grund für den Senat offensichtlich. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergebe sich insbesondere keine belastbaren tatsächlichen Erkenntnisse dafür, dass das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 durch Blut oder Blutprodukte übertragbar sei. Die einstweilige Außer­voll­zug­setzung ist allge­mein­ver­bindlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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