03.12.2024
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Dokument-Nr. 28604

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Beschluss02.04.2020Verwaltungsgericht Minden7 L 272/20
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss02.04.2020

Corona-Pandemie: Hundesalon darf öffnenEilantrag gegen Schließung eines Hundesalons zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus nunmehr erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Minden hatte mit Beschluss vom 31. März 2020 den Eilantrag einer Hunde­salon­betreiberin im Kreis Lippe gegen die Anordnung der Einstellung des Betriebes abgelehnt. Diesen Beschluss hat das Gericht am 2. April 2020 zu Gunsten der Antragstellerin abgeändert.

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon, dessen Betriebsabläufe sie aufgrund der Corona-Pandemie zur Aufrecht­er­haltung des Geschäfts­be­triebs umstrukturierte. Kunden durften den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde wurden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So sollte der unmittelbare Kontakt der Salon­mi­t­a­r­beiter zu Kunden vermieden werden. Auch ein Anbinden der Hunde vor dem Geschäftsraum ohne jeden Kundenkontakt hielt die Antragstellerin für denkbar. Am 24. März 2020 gab ihr die nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) zuständige Behörde auf, den Betrieb des Hundesalons als kontak­t­re­du­zierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vollumfänglich einzustellen.

Dienstleistung im Hundesalon steht nicht im Widerspruch mit Corona-Verordnung

Die 7. Kammer lehnte den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem nunmehr abgeänderten Beschluss vom 31. März 2020 ab. Dazu führte sie aus, die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung stehe nicht im Widerspruch zu der von der Landesregierung NRW am 22. März 2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuin­fi­zie­rungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sogenannte Corona-Schutz-Verordnung). Im Rahmen der allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung spreche aber Vieles dafür, dass das Handeln der Behörde als Einzelmaßnahme auf § 28 des IfSG gestützt werden könne. Im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren komme dem Gesund­heits­schutz eine die Geschäfts­in­teressen der Antragstellerin überwiegende Bedeutung zu.

Nach Ergehen der Beschluss­fassung vom 31. März 2020 erhielt die 7. Kammer Kenntnis von der Erklärung der Antragsgegnerin, wonach diese am 24. März 2020 gegenüber der Antragstellerin überhaupt keine Schlie­ßungs­a­n­ordnung habe treffen wollen. Sie habe lediglich auf die Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnung hinweisen wollen.

Dies nahm die 7. Kammer zum Anlass für die Abänderung ihres Beschlusses vom 31. März 2020. Unter Berück­sich­tigung des Zustandekommens der Schlie­ßungs­a­n­ordnung überwiege nunmehr das Interesse der Antragstellerin. Auch nach der Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuin­fi­zie­rungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 sei der Geschäfts­betrieb der Antragstellerin nicht generell untersagt. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin sei nicht zu folgen. An einer Untersagung des Geschäfts­be­triebs als Einzelmaßnahme sei die Antragsgegnerin zwar nicht von vornherein gehindert. Die seit der Neufassung der Verordnung vom 30. März 2020 in § 13 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung NRW vorgenommene Begrenzung auf die Zulässigkeit von Einzelmaßnahmen nur noch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang und sei von keiner Ermäch­ti­gungs­grundlage gedeckt. Die Antragsgegnerin habe eine solche auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Schlie­ßungs­a­n­ordnung mangels Ermes­sens­ausübung aber jedenfalls nicht rechtmäßig verfügt.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)

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