21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil11.02.2019

Keine Haftung aus "Flüchtlings­bürg­schaften" für Zeiten nach Asyl- oder Flüchtlings­anerkennungVerpflichtungs­erklärung ohne individuelle Zusätze bezüglich der "Dauer der Verpflichtung" endet mit Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Geltungsdauer von Verpflichtungs­erklärungen, die anlässlich der Aufnahme syrischer Flüchtlinge aufgrund der Anordnungen des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Inneres und Sport ab 2013 abgegeben worden sind, mit der Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylbe­rech­tigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlings­eigen­schaft oder subsidiären Schutzes) des Aufent­halts­ge­setzes an den begünstigten Ausländer endet.

Ab 2013 ermöglichte auch das Land Niedersachsen besonders schutz­be­dürftigen syrischen Flüchtlingen, über eine Aufnah­me­a­n­ordnung legal in das Bundesgebiet einzureisen und eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes zu erlangen. Die Erteilung einer solchen Aufent­halt­s­er­laubnis setzte auch voraus, dass ein Dritter (Verpflich­tungsgeber) sich gemäß § 68 des Aufent­halts­ge­setzes gegenüber der Auslän­der­behörde oder einer Auslands­ver­tretung verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt des einreisenden Ausländers zu tragen. Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung oder sogenannten "Flücht­lings­bürg­schaft" hat der Verpflich­tungsgeber grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflege­be­dürf­tigkeit aufgewendet werden.

Verpflichtung endet mit Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis

Eine solche Verpflich­tungs­er­klärung, die auf einem amtlichen Vordruck (Bundesdruckerei Artikel-Nr. 10150) ohne individuelle Zusätze bezüglich der "Dauer der Verpflichtung" erteilt worden ist, musste von der entge­gen­neh­menden und insoweit allein maßgeblichen nieder­säch­sischen Auslän­der­behörde dahin verstanden werden, dass die Geltungsdauer sich auf den Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes beschränkt und folglich mit der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylbe­rech­tigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft oder subsidiären Schutzes) des Aufent­halts­ge­setzes an den begünstigten Ausländer endet. Denn der Inhalt der Verpflich­tungs­er­klärung ist - neben dem Willen des Verpflich­tungs­gebers - anhand einer objektiven Würdigung aller erkennbaren Umstände zu ermitteln. Hierzu gehört auch die - jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 26. Januar 2017 - hinreichend klar und verbindlich gegenüber den nieder­säch­sischen Auslän­der­be­hörden geäußerte Auffassung des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Inneres und Sport, dass ein die Geltungsdauer der Verpflich­tungs­er­klärung beendender "anderer Aufent­haltszweck" die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 des Aufent­halts­ge­setzes wegen der Anerkennung als Asylbe­rech­tigter oder der Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft oder subsidiären Schutzes an den begünstigten Ausländer ist und auch sein soll und die Haftung des Verpflich­tungs­gebers damit endet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/a-online (pm)

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