21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil04.06.2018

Flüchtlings­bürgschaft: Inanspruchnahme aus Verpflichtungs­erklärungen nach dem Aufent­halts­gesetz rechtswidrigAuslän­der­behörde hätte auf unter­schiedliche Rechts­auf­fas­sungen zur Auslegung und Reichweite der Verpflichtungs­erklärung hinweisen müssen

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat zwei Rückf­orderungs­bescheide des Landkreises Osnabrück aus November 2016 und Januar 2017 aufgehoben, mit denen ein seit vielen Jahren in Deutschland lebender Syrer auf Rückzahlung der an seine Mutter und die Familie seines Bruders geleisteten Sozia­l­leis­tungen in Anspruch genommen wurde.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um seine Familien­an­ge­hörigen vor dem syrischen Bürgerkrieg zu retten, hatte der Kläger bereits im September 2014 so genannte Verpflich­tungs­er­klä­rungen nach § 68 Aufent­halts­gesetz unterschrieben, in denen er sich verpflichtete, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten. Die nach dem Formulartext "bis zur Beendigung des Aufenthalts (...) oder bis zur Erteilung eines Aufent­halt­s­titels zu einem anderen Aufent­haltszweck" geltende Verpflichtung sollte laut Ergänzung seitens der Auslän­der­behörde im Fall des Klägers "bis zur endgültigen Ausreise" gelten. Nachdem seinen Familien­an­ge­hörigen nach ihrer Einreise zwischen­zeitlich die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt und ihnen Aufent­halt­s­er­laubnisse erteilten worden waren, forderte der Beklagte die an die Familie nachfolgend geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 39.000 Euro vom Kläger zurück.

VG: Inanspruchnahme des Klägers war rechtswidrig

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück erklärte die Inanspruchnahme des Klägers für rechtswidrig, weil der Beklagte "die Notwendigkeit einer aufgrund der Umstände des Einzelfalles gebotenen Ermes­sen­s­ent­scheidung nicht gesehen und sein Ermessen nicht ausgeübt hat." Hintergrund sei vorliegend die in der Vergangenheit in Niedersachsen divergierende Erlasslage. Während das Nieder­säch­sische Innen­mi­nis­terium selbst im Jahr 2014 davon ausgegangen sei, die Verpflich­tungs­er­klä­rungen beträfen nur den Zeitraum von der Einreise bis zur Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft, habe das Nieder­säch­sische Sozial­mi­nis­terium eine abweichende Auffassung vertreten. Die Auslän­der­behörde hätte den Kläger deshalb auf die unter­schied­lichen Rechts­auf­fas­sungen zur Auslegung und Reichweite der Verpflich­tungs­er­klärung hinweisen müssen. Zudem hätte es der dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten Erklärung keinen über die Anforderungen des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums hinausgehenden Erklä­rungs­inhalt zur Dauer der Verpflich­tungs­er­klärung geben dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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