Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss22.03.2011
Apotheke darf nicht auf Erhebung der Rezeptgebühr verzichtenVorgehensweise stellt Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung dar
Eine deutsche (Versand-)Apotheke ist nicht berechtigt, den gesetzlich Krankenversicherten die Zahlung der Rezeptgebühr bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu ersparen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Versandapotheke. Er hat Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat er seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der nunmehr erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Vorteilsgewährung verstößt zugleich gegen Preisbindung und sozialversicherungsrechtliche Zuzahlungsregelungen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte eine Stundung der gesetzlichen Zuzahlungen bereits in zwei Eilentscheidungen am 20. Juni 2008 und am 16. Oktober 2008 verneint. Nunmehr hat das Gericht seine Auffassung bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online