18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss22.03.2011

Apotheke darf nicht auf Erhebung der Rezeptgebühr verzichtenVorgehensweise stellt Verstoß gegen die gesetzliche Arznei­mit­tel­preis­bindung dar

Eine deutsche (Versand-)Apotheke ist nicht berechtigt, den gesetzlich Kranken­ver­si­cherten die Zahlung der Rezeptgebühr bei der Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel zu ersparen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Versandapotheke. Er hat Versicherten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung über deren Krankenkassen "Zuzah­lungs­gut­scheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzah­lungs­pflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat er seinen Kunden die Eigen­be­tei­ligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der nunmehr erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Vorteils­ge­währung verstößt zugleich gegen Preisbindung und sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Zuzah­lungs­re­ge­lungen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hatte eine Stundung der gesetzlichen Zuzahlungen bereits in zwei Eilent­schei­dungen am 20. Juni 2008 und am 16. Oktober 2008 verneint. Nunmehr hat das Gericht seine Auffassung bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arznei­mit­tel­preis­bindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteils­ge­währung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Zuzah­lungs­re­ge­lungen verbunden ist.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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