21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss03.07.2019

Verkehrs­über­wachung mittels "Section Control" auf der B 6 vorläufig wieder zulässigNeues Nieder­säch­sisches Polizeigesetzes gibt erforderliche gesetzliche Eingriffs­ermächtigung

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht den Antrag eines Fahrzeughalters abgelehnt, es der Polizei­di­rektion Hannover vorläufig zu untersagen, vom ihm geführte Fahrzeuge mittels der sogenannten "Section Control" (= Abschnitts­kon­trolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwin­digkeits­überwachungs­anlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden. Das Ober­verwaltungs­gericht änderte mit seiner Entscheidung auf Antrag der Polizei­di­rektion des voraus­ge­gangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Hannover ab.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwin­dig­keits­über­wachung besteht darin, dass die Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

VG beanstandet Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwal­tungs­gericht Hannover beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffs­er­mäch­tigung aber fehle.

OVG sieht keine durchgreifenden Bedenken bestehen und hält Einsatz der Anlage für gerechtfertigt

Die zunächst unterlegene Polizei­di­rektion Hannover berief sich in ihrem Änderungsantrag darauf, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Nieder­säch­sischen Polizeigesetzes (= NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffs­er­mäch­tigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Über diesen Antrag hatte das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht zu entscheiden, weil hier noch das die Hauptsache betreffende Berufungs­ver­fahren derselben Beteiligten anhängig ist (Az. 12 LC 79/19). Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht folgte der Argumentation der Polizei­di­rektion und änderte den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist.

§ 32 Abs. 7 NPOG lautet:

"(7) Die Verwal­tungs­be­hörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildauf­zeich­nungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnitts­kon­trolle). Die Bildauf­zeich­nungen dürfen nur das Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnitts­kon­trolle ist kenntlich zu machen."

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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