18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil13.11.2019

Verkehrs­über­wachung mittels "Section Control" auf der B 6 rechtmäßigOVG hat keine durchgreifenden Bedenken gegen Verfassungs­mäßig­keit des nieder­säch­sischen Polizeigesetzes

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Land Niedersachsen Fahrzeuge mittels der sogenannten "Abschnitts­kon­trolle" (=Section Control) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen überwachen darf. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwin­digkeits­über­wachungs­anlage kann daher wieder in Betrieb genommen werden. Die Berufung der Polizei­di­rektion Hannover für das Land Niedersachsen gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover war damit erfolgreich.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwin­dig­keits­über­wachung besteht darin, dass die Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

VG verweist auf Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung eingegriffen werde, die dann erforderliche gesetzliche Eingriffs­er­mäch­tigung aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung, im März 2019, gefehlt habe.

Nieder­säch­sisches Polizeigesetz schafft erforderliche gesetzliche Eingriffs­er­mäch­tigung

Die unterlegene Polizei­di­rektion Hannover trug zur Begründung ihrer Berufung vor, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des nieder­säch­sischen Polizeigesetzes (= NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffs­er­mäch­tigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei; dem Kläger stehe deshalb der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch jedenfalls jetzt nicht mehr zu.

OVG hält Einsatz der Anlage für gerechtfertigt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht folgte der Argumentation der Polizei­di­rektion und änderte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestünden, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt sei. Jedenfalls dem Kläger seien sowohl der Standort der Anlage als auch seine daten­schutz­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­rechte hinreichend bekannt.

§ 32 Abs. 7 NPOG lautet:

Erläuterungen
Die Verwal­tungs­be­hörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildauf­zeich­nungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnitts­kon­trolle). Die Bildauf­zeich­nungen dürfen nur das Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnitts­kon­trolle ist kenntlich zu machen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28086

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI