23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss19.12.2006

Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter darf in Niedersachsen verboten werden

Der Antragsteller vermittelt in seinen Geschäftsräumen in Schöningen über eine Online-Standleitung Sportwetten an den öster­rei­chischen Wettanbieter Star-Sportwetten GmbH in Innsbruck. Dieser Wettanbieter besitzt - ebenso wie der Antragsteller - keine Erlaubnis nach dem Nieder­säch­sischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG). Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat sich im Beschwer­de­ver­fahren der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig angeschlossen, dass die an den Antragsteller gerichtete Untersagung der Vermittlung der Sportwetten rechtmäßig erfolgt ist.

Der Antragsteller, dem dafür eine Konzession nach § 3 Abs. 1 NLottG nicht erteilt worden ist, erfüllt mit der Vermittlung von Sportwetten für einen im EG-Ausland ansässigen Wettanbieter den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Die ihm nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufs­aus­übungs­freiheit steht der Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung nicht entgegen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat mit seinem zur Rechtslage in Bayern ergangenen Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -) verfas­sungs­rechtlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Es stelle danach einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn der private Wettunternehmer von der Vermittlung von Sportwetten ausgeschlossen wird, weil das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sport­wet­ten­angebot Oddset nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettlei­den­schaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei.

Doch führe dies nicht zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Vielmehr sei der Gesetzgeber gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Während der Übergangsfrist bleibe die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettlei­den­schaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Wettmonopols andererseits herzustellen habe. Die nicht vom Freistaat veranstaltete Vermittlung von Wetten dürfe weiterhin als verboten angesehen und ordnungs­rechtlich unterbunden werden. Diese vorstehend wiedergegebenen Grundsätze sind auf die Rechtslage in Niedersachsen voll übertragbar. Bei Erfüllung der in der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts genannten Maßgaben für das staatliche Wettangebot (u.a. Reduzierung der Werbetätigkeit, Aufklä­rungs­maß­nahmen über Wettsucht­ge­fahren sowie Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz) ist die Untersagung auch mit dem Gemein­schaftsrecht vereinbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 22.12.2006

der Leitsatz

1. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet in Niedersachsen auf der Grundlage des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28. März 2006 (-1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261) zur Zulässigkeit des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols keinen rechtlichen Bedenken.

2. Bei Erfüllung der in der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts genannten Maßgaben für das staatliche Wettangebot ist die Untersagung auch mit Gemein­schaftsrecht vereinbar.

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