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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.12.2008

OVG Niedersachsen: Keine zureichende Rechtsgrundlage für sogenannte "Hooligan-Datei"

Zurzeit gibt es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" keine zureichende Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen.

Der Kläger begehrt von der beklagten Polizei­di­rektion die Löschung perso­nen­be­zogener Daten aus der beim Bundes­kri­mi­nalamt als Zentralstelle geführten Verbunddatei "Gewalttäter Sport". Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat mit Urteil vom 22. Mai 2008 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe, da eine in §§ 11, 7 Abs. 6 des Bundes­kri­mi­nal­amt­ge­setzes vorgeschriebene Rechts­ver­ordnung noch nicht erlassen sei und die für die Verbunddatei "Gewalttäter Sport" bestehende Errich­tungs­a­n­ordnung nach § 34 des Bundes­kri­mi­nal­amt­ge­setzes diese Rechts­ver­ordnung nicht ersetzen könne.

Das Nds. Oberver­wal­tungs­ge­richts hat sich dieser Rechts­auf­fassung angeschlossen. Es hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit der Datei "Gewalttäter Sport" als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Berufungs­ver­fahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 17.12.2008

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