21.11.2024
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Dokument-Nr. 21760

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil21.04.2015

Besuch einer Tanzver­an­staltung trotz Rückenschmerzen rechtfertigt Kürzung der Dienstbezüge eines PolizeibeamtenVerhalten des Polizeibeamten begründet Verstoß gegen Genesungs­pflicht und somit Verletzung gegen Dienstpflicht

Besucht ein Polizeibeamter eine abendliche Tanzver­an­staltung, obwohl er an dem Tag wegen Rückenschmerzen krank gemeldet war, verstößt er gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 des Beamten­status­gesetzes (BeamtStG) obliegende Genesungs­pflicht und verletzt somit eine Dienstpflicht. Ein solches Verhalten rechtfertigt die einmalige Kürzung der Dienstbezüge. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter wollte wie jedes Jahr auch im Jahr 2012 zum örtlichen Oktoberfest gehen. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da er an dem betreffenden Abend Dienst hatte und den Abend auch nicht frei bekam. Kurze Zeit vor Dienstbeginn meldete sich der Polizeibeamte wegen Rückenschmerzen krank. Er gab an, dass er seit dem Mittag wegen eines eingeklemmten Nervs nicht mehr aufrecht habe gehen können. Trotz seiner Krankmeldung besuchte der Polizeibeamte das Oktoberfest zwischen 22 und 2 Uhr. Er rechtfertigte den Besuch damit, dass er nach Behandlung seines eingeklemmten Nervs durch eine Physio­the­ra­peutin und nach Einnahme von Schmerz­ta­bletten nur noch an wenig Schmerzen beim Gehen oder Stehen gelitten habe. Dagegen habe er nicht mehr liegen oder sitzen können. Sein Dienstherr ließ dies nicht gelten und kürzte seine Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten. Grundlage für die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme war neben dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Genesungs­pflicht auch der Vorwurf unerlaubt eine Nebentätigkeit als Sicherheitsmann ausgeübt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Polizeibeamte gegen die Diszi­pli­na­r­ver­fügung Klage.

Verwal­tungs­gericht gibt Klage gegen Dienst­be­zü­ge­kürzung statt

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg gab der Klage des Polizeibeamten gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge statt. Ein Verstoß gegen die Gesund­hal­tungs­pflicht sah das Gericht nicht. Es hielt die Behauptung des Polizeibeamten, sein Rückenleiden sei in stehendem Zustand wesentlich erträglicher gewesen als in einer liegenden oder sitzenden Position, für unwiderlegbar. Ohnehin habe keine Erkrankung vorgelegen, welche zwingend eine häusliche Ruhe erfordert habe. Auch den Vorwurf, eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, sah das Gericht als nicht gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Dienstherr Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Verstoß gegen Genesungs­pflicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten des Dienstherrn und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Mit der Teilnahme an der Tanzver­an­staltung habe der Polizeibeamte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Genesungs­pflicht verstoßen und dadurch eine Dienstpflicht verletzt. Es habe auf der Hand gelegen, dass das Verhalten des Polizeibeamten geeignet gewesen sei, den Genesungs­prozess zu beeinträchtigen. Das Fahren zu der Veranstaltung und die anschließende Rückfahrt im Pkw jeweils im Sitzen sowie das mehrstündige Verbleiben auf der Veranstaltung habe angesichts des vom Polizeibeamten geschilderten Krank­heits­verlaufs der alsbaldigen Wider­her­stellung seiner vollen Dienstfähigkeit entge­gen­ge­standen.

Einmalige Kürzung der Dienstbezüge angemessen

Ausgehend davon, dass dem Polizeibeamten nicht der Vorwurf einer ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit habe gemacht werden können, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht eine einmalige Kürzung der Dienstbezüge als angemessene Diszi­pli­n­a­r­maßnahme für ausreichend. Zwar sei der Polizeibeamte bisher nicht diszi­pli­nar­rechtlich in Erscheinung getreten, er habe sich aber egoistisch Verhalten. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Polizeibeamte ohne Rücksicht auf die Belange der Kollegen zum örtlichen Oktoberfest wollte. Er habe sich daher in hohem Maße unkollegial verhalten. Der Verstoß gegen die Genesungs­pflicht sei daher über den Normalfall hinausgegangen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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