21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil14.04.2010

VG Karlsruhe zum Anspruch auf Löschung der Daten aus bundesweiter Polizei-Datei "Gewalttäter Sport"Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Daten­spei­cherung in bundesweiter Datei

Das Bundes­kri­mi­nalamt muss Daten von vermeintlichen Straftätern, deren Verfahren eingestellt wurden, aus der bundesweiten Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" löschen, da mit der Speicherung der Daten ein Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbst­be­stimmung vorliegt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der Polizei im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Spielen des KSC in den Jahren 2007 bzw. 2008 aufgefallen. Deshalb waren ihre Daten von den ermittelnden Karlsruher Polizei­dienst­stellen bzw. vom Landes­kri­mi­nalamt in der vom Bundes­kri­mi­nalamt eingerichteten Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert worden. Dies hat zur Folge, dass die Daten bundesweit von allen Polizei­dienst­stellen ohne Weiteres abgefragt werden können, etwa anlässlich der Prüfung, ob im Hinblick auf gefährdete Sport­ver­an­stal­tungen im Ausland gegen Fußballfans Ausreiseverbote verhängt werden sollen. Die gegen die Kläger wegen Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen eingeleiteten Strafverfahren wurden später eingestellt, teils wegen fehlenden Tatverdachts, teils weil sie Auflagen erfüllt hatten.

Kläger beantragen Löschung ihrer Daten aus polizeilicher Datei

Die Kläger beantragten bei den Stellen der Landespolizei, welche die Eintragung jeweils vorgenommen hatten, erfolglos die Löschung ihrer Daten u.a. mit der Begründung, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Speicherung ihrer Daten in dieser bundesweiten Datei.

Kläger haben Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Dieser Ansicht ist das Verwal­tungs­gericht - wie zuvor schon nieder­säch­sische Verwal­tungs­ge­richte in anderen Verfahren - gefolgt: Das Bundes­kri­mi­nal­amt­gesetz lasse eine Speicherung perso­nen­be­zogener Daten durch die Polizeien der Länder in vom Bundes­kri­mi­nalamt errichteten „Verbunddateien“ nur zu, wenn die näheren Einzelheiten in einer Rechts­ver­ordnung des Bundes festgelegt seien. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Bundes­kri­mi­nal­amt­ge­setzes. Es sei aber auch wegen der mit der Speicherung der Daten verbundenen Eingriffe in das vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht anerkannte Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbst­be­stimmung unerlässlich. Eine solche Rechts­ver­ordnung habe der Bund aber bisher nicht erlassen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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