21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.06.2010

BVerwG: Speicherung in Datei „Gewalttäter Sport“ rechtmäßigDaten­spei­cherung nur bei nicht oder nicht rechtswidrig begangen Taten unzulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen, mit der ein Fußballfan die Löschung seiner Daten in der beim Bundes­kri­mi­nalamt eingerichteten Datei „Gewalttäter Sport“ erreichen wollte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96. Am 24. Mai 2006 besuchte er ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in Letter. Kurz nach Spielbeginn betrat eine Gruppe von ca. 30 bis 40 Anhängern von Hannover 96 - darunter der Kläger - das Stadion, überkletterte die Absperrung und lief vor den gegnerischen Fan-Block. Aus der Gruppe wurden zwei bis drei Feuer­werks­körper, ein Bengalfeuer und ein fester Gegenstand - möglicherweise ein Stein - geworfen. Nach Zeugenberichten lief der Kläger mit an der Spitze der Gruppe. Das gegen ihn wegen Landfrie­dens­bruchs eingeleitete Verfahren wurde von der Staats­an­walt­schaft gem. § 170 StPO eingestellt, weil dem Kläger eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge nach Zeugenaussagen nicht nachzuweisen war. Auf ein von ihm gestelltes Auskunft­s­er­suchen teilte die beklagte Polizei­di­rektion Hannover dem Kläger mit, dass er „im Zusammenhang (….) mit einem polizeilichen Einschreiten am 24. Mai 2006“ wegen des Verdachts des Landfrie­dens­bruchs in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ „insbesondere“ mit den Daten Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staats­an­ge­hö­rigkeit, Perso­na­l­aus­weisdaten und Vereins­zu­ordnung erfasst sei und dass die Löschung des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe.

Klage vor Verwaltungs- und Oberver­wal­tungs­gericht erfolgreich

Mit seiner auf Löschung gerichteten Klage hatte er beim Verwal­tungs­gericht Hannover und beim Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg Erfolg: Die Datei „Gewalttäter Sport“ sei errichtet und betrieben worden, ohne dass der Bundesminister des Innern eine gem. § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehene Verordnung über die Art der zu speichernden Daten erlassen habe.

Verordnung über die Art der zu speichernden Daten in Kraft getreten

Gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts legte die Polizei­di­rektion Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht ein. Am 28. Mai 2010 hat das Bundes­mi­nis­terium des Innern einen Verord­nungs­entwurf vorgelegt, dem der Bundesrat am 4. Juni 2010 zugestimmt hat. Die Verordnung ist heute in Kraft getreten.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht hält weitere Speicherung der Daten für zulässig

Auf dieser Grundlage hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen. Es ist dem Einwand des Klägers nicht gefolgt, die weitere Speicherung seiner Daten sei nach der Einstellung des straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens nicht zulässig. Nach § 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der staats­an­walt­schaft­lichen Einstel­lungs­ent­scheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das war hier nach den bindenden Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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