18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil22.05.2008

"Hooligan-Datei" bzw. "Gewalttäter Sport"-Datei des BKA ist rechtswidrigKlage auf Löschung aus der Datei stattgegeben

Die als "Hooligan-Datei" oder als "Gewalttäter Sport" vom Bundes­kri­mi­nalamt geführte Datei ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden. Es handelt sich bei der Datei nach Auffassung des VG Hannover um eine Verbunddatei, weil sie nicht nur vom BKA, sondern auch von den Bundesländern mit Informationen gefüttert werde. Verbunddateien setzten aber eine Rechts­ver­ordnung voraus, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Eine solche gibt es aber nicht.

Das Bundes­kri­mi­nalamt führt auf Grundlage des BKA-Gesetzes eine Datei "Gewalttäter Sport", in der Täter gespeichert werden, die durch Gewalt­straftaten in Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind, wie z.B. Hooligans. Der Kläger des entschiedenen Verfahrens begehrte seine Löschung aus dieser Datei.

Gericht: Für die Datei gibt es keine rechtliche Grundlage

Das Gericht gab der Klage statt, weil es keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Datei sieht. Nach § 7 Abs. 6 des BKAG setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechts­ver­ordnung - die der Zustimmung des Bundesrates bedarf - voraus, in der das Nähere über die Art der Daten geregelt wird, die in der Datei gespeichert werden sollen.

"Hooligan-Datei" ist eine sog. Verbunddatei

Um eine solche Verbunddatei handelt es sich bei der Datei "Gewalttäter Sport", weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Bundesländer die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können. Während die weiter erforderliche Errich­tungs­a­n­ordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechts­ver­ordnung nicht erlassen. Dieser Mangel führt hier zur Rechts­wid­rigkeit der Datei und damit zu einem Löschungs­an­spruch.

Quelle: ra-online, VG Hannover

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