18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil02.09.2015

Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mittel­sicherheit muss Auskunft über Produkt­be­zeichnung und Grund von auffällig gewordenen Fleischproben erteilenNamen der Hersteller müssen nicht preisgegeben werden

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat das Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mittel­sicherheit (LAVES) verpflichtet, einer Rundfunkanstalt die Produkt­be­zeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleisch­pro­dukten zu nennen, die in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheits­schädlich", "gesundheits­gefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind. Dagegen hat das Gericht einen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Angabe der Namen der Hersteller abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die klagende Rundfunkanstalt ihren Antrag auf Auskunft­s­er­teilung auf das im November 2007 neu erlassene Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestützt. Das LAVES lehnte die Auskunft­s­er­teilung auf der Grundlage dieses Gesetzes im Jahr 2008 teilweise ab, insbesondere hinsichtlich der Namen der betroffenen Hersteller. Dem Begehren stünden schutzwürdige Interessen der Hersteller entgegen. In einzelnen Fällen sei schon keine zweite Probe entnommen worden, so dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Beanstandung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem sei die Verant­wort­lichkeit der Hersteller oder Händler nicht geklärt. Das jeweilige Fleischprodukt könne auch erst beim Verbraucher verdorben sein.

VG bejaht Auskunfts­an­spruch

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hatte der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 26. Juni 2012 stattgegeben (Az: 7 A 1405/11) und entschieden, dass der Auskunftsanspruch auf der Grundlage des Nieder­säch­sischen Pressegesetzes und des Nieder­säch­sischen Mediengesetzes in vollem Umfang bestehe, d.h. auch hinsichtlich der Namen der Hersteller.

Name und Grund auffällig gewordener Produkte muss bekannt gegeben werden

Dieses Urteil hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht im Berufungs­ver­fahren teilweise geändert und im Übrigen bestätigt. Danach hat das LAVES der Rundfunkanstalt auf der Grundlage des VIG in der aktuellen, seit dem August 2013 geltenden Fassung u. a. Auskunft über die "von einem Erzeugnis oder einem Verbrau­cher­produkt ausgehenden Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern" zu erteilen. Es muss deshalb die Namen der auffällig gewordenen Fleischproben, von denen eine solche Gefahr ausgegangen ist, ebenso nennen wie den Grund für die Beanstandung und - soweit beantragt - die jeweiligen Händler. Wer - Hersteller, Händler, Verbraucher oder Dritte - für diesen Zustand der Fleischproben verantwortlich war, ist nach dem VIG für den Auskunfts­an­spruch grundsätzlich unerheblich. Nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers kann sich zwar ein Händler gegenüber der so begründeten Auskunfts­pflicht nicht erfolgreich auf den Schutz seines Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisses berufen. Dagegen besteht in diesen Fällen kein Auskunfts­an­spruch auch hinsichtlich der Herstellernamen, soweit sich diese nicht bereits aus der Produktbezeichnung ergeben. Die Namen der Hersteller wären nach dem VIG nur dann zu offenbaren, wenn auch ein Verstoß gegen Anforderungen des Lebens­mit­tel­rechts festgestellt wurde. Solche Feststellungen werden aber nicht durch das lediglich gutachterlich tätige LAVES getroffen, sondern von den jeweiligen kommunalen Lebens­mit­te­l­über­wa­chungs­be­hörden. Das LAVES ist wegen dieser speziellen Regelung im VIG auch nach dem Pressegesetz nicht zu einer weitergehenden Auskunft verpflichtet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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