21.11.2024
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Dokument-Nr. 34294

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss21.08.2024

Durch zwei regelmäßig stattfindende Großver­an­stal­tungen erlangt ein Festivalgelände nicht den dauerhaften Charakter eines Fest- bzw. Ausstel­lungs­platzesFestivalgelände bleibt weiterhin Grünland - Baugenehmigung nicht erforderlich

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat eine bauauf­sichtliche Verfügung des Landkreises Verden zur Beschränkung der durch das MOYN-Festival zu nutzenden Flächen und der Teilnehmerzahl außer Vollzug gesetzt.

In der Zeit vom 22. bis zum 25. August 2024 soll in der Gemeinde Oyten südlich der Ortslage von Fischerhude auf Grünlandflächen beidseits des Flusses Wümme wie in den Vorjahren das MOYN-Festival stattfinden. In dessen Rahmen werden ein vielfältiges Musik- und Kulturprogramm auf verschiedenen Bühnen, Workshops und andere Veranstaltungen geboten. Den Besucherinnen und Besuchern stehen zudem ein umfangreiches gastronomisches Angebot sowie Möglichkeiten zur Übernachtung auf einer zum Campen vorgesehenen Fläche zur Verfügung. Im Jahr 2023 waren bis zu 4.500 Personen (3.500 zahlende Gäste, 1.000 Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter) auf dem Festivalgelände anwesend.

Aus Natur­schutz­gründen soll das Festivalgelände etwas verlegt werden und wegen mehr Personen als im Vorjahr auch erweitert werden

In diesem Jahr plant die Veranstalterin mit bis zu 6.500 Personen (4.500 zahlende Gäste, 2.000 Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter). Ferner soll das Festivalgelände nach Westen erweitert werden, um aus Natur­schutz­gründen nicht mehr nutzbare Flächen entlang der Wümme zu ersetzen. Mit diesen Erweiterungen ist der Landkreis Verden nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass das Festival einer Baugenehmigung bedürfe, die nach der geltenden Rechtslage nicht erteilt werden könne. Da die Gemeinde aber zur künftigen Ermöglichung von Genehmigungen einen Bebauungsplan aufstellen wolle, sei er bereit, das Festival weiterhin zu dulden, allerdings nur in der bisherigen Größenordnung. Mit bauauf­sicht­licher Verfügung vom 5. August 2024 hat er deshalb mit sofortiger Wirkung die Personenzahl auf maximal 4.500 beschränkt und die Westerweiterung des Geländes untersagt.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag ab

Den gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 19. August 2024 (Az.: 2 B 1292/24) aus verfah­rens­recht­lichen Gründen abgelehnt.

Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht: Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage

Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat der 1. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht den verwal­tungs­ge­richt­lichen Beschluss geändert und die Verfügung des Landkreises außer Vollzug gesetzt. Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage oder eine sonstige nach Baurecht zu beurteilende Grund­s­tücks­nutzung. Das Festivalgelände erlange durch das MOYNFestival und eine weitere dort regelmäßig stattfindende Großver­an­staltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- bzw. Ausstel­lungs­platzes, sondern stelle sich weiterhin als Grünland dar. Deshalb dürfe der Landkreis keine baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Grund­s­tücks­nutzung als solcher stellen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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