21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34163

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Urteil13.02.2024Landgericht Berlin II67 S 186/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 451Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 451
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil22.06.2023, 4 C 21/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil13.02.2024

Unwirksamkeit einer Reini­gungs­klausel bei Rückgabe der WohnungGeschuldet ist besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung

Eine Klausel, wonach die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben ist, ist wegen mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Geschuldet ist insofern nur die besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietver­hält­nisses über eine Wohnung in Berlin im April 2017 stritten sich die vormaligen Mietver­trags­parteien unter anderem über die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach einer Klausel im Mietvertrag sollte die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben werden. Da die Mieter nicht Silikonreste von der Duschabtrennung auf den Fliesen entfernt und die Fliesen im Bad nicht gereinigt hatten, hatte die Vermieterin eine Firma mit den Arbeiten beauftragt. Dadurch waren Kosten in Höhe von 18 € entstanden, welche die Vermieterin von der Mietkaution abzog. Da die Mieter damit nicht einverstanden waren, kam der Fall Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Beauftragung der Reinigungsfirma

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Reinigungsfirma zu. Denn die Mieter seien zur Vornahme der Reini­gungs­a­r­beiten nicht verpflichtet gewesen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam. Zum einen fehle es an der Transparenz bezüglich des tatsächlich geschuldeten Überg­a­be­zu­stands. Zum anderen ergebe sich die Unwirksamkeit auch daraus, dass bei kunden­feind­licher Auslegung auch Reini­gungs­a­r­beiten geschuldet seien, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von grobem Verun­rei­ni­gungen hinausgehen. Dadurch werden die Rechte der Mieter aus § 538 BGB einseitig ohne Kompensationen und damit unangemessen eingeschränkt.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 451/rb)

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