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Dokument-Nr. 34142

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Urteil12.01.2024Amtsgericht Sonneberg4 C 73/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1150Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1150
  • WuM 2024, 270Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 270
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Sonneberg Urteil12.01.2024

Mittels AGB geregelte Grund­reinigungs­pflicht nach Ende des Mietver­hält­nisses muss sich nach Erfor­der­lichkeit der Reini­gungs­a­r­beiten richtenStarre Grund­reinigungs­klausel ist unwirksam

Regelt eine AGB-Klausel, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietver­hält­nisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erfor­der­lichkeit der Reini­gungs­a­r­beiten richtet. Eine starre Grund­reinigungs­klausel ist dagegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Sonneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietver­hält­nisses über eine im Süden von Thüringen gelegenen Wohnung im Juni 2020 stritten sich die Mietver­trags­parteien um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach einer Klausel im Mietvertrag musste die Mieterin nach Beendigung des Miets­ver­hält­nisses eine Grundreinigung vornehmen. Dem war sie nicht nachgekommen, weshalb die Vermieter eine Firma mit der Reinigung beauftragt hatten. Die dadurch entstanden Kosten in Höhe von 320 € zogen sie von der Mietkaution ab. Die Mieterin war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen nicht vorgenommener Grundreinigung

Das Amtsgericht Sonneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 320 € wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu. Denn die Klausel zur Grund­rei­ni­gungs­pflicht sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es liege eine starre Endre­no­vie­rungs­klausel vor. Eine Grundreinigung sei vom Mieter nicht vorzunehmen, wenn dies im jeweiligen Einzelfall nicht erforderlich ist. Die hier vorliegende Klausel enthalte die Einschränkung auf die Erfor­der­lichkeit nicht. Vielmehr verlange sie in jedem Fall bei Beendigung des Mietver­hält­nisses eine Grundreinigung des Mieters.

Quelle: Amtsgericht Sonneberg, ra-online (zt/WuM 2024, 270/rb)

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