Amtsgericht Sonneberg Urteil12.01.2024
Mittels AGB geregelte Grundreinigungspflicht nach Ende des Mietverhältnisses muss sich nach Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtenStarre Grundreinigungsklausel ist unwirksam
Regelt eine AGB-Klausel, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist dagegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Sonneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietverhältnisses über eine im Süden von Thüringen gelegenen Wohnung im Juni 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach einer Klausel im Mietvertrag musste die Mieterin nach Beendigung des Mietsverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen. Dem war sie nicht nachgekommen, weshalb die Vermieter eine Firma mit der Reinigung beauftragt hatten. Die dadurch entstanden Kosten in Höhe von 320 € zogen sie von der Mietkaution ab. Die Mieterin war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.
Kein Schadensersatzanspruch wegen nicht vorgenommener Grundreinigung
Das Amtsgericht Sonneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 320 € wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu. Denn die Klausel zur Grundreinigungspflicht sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es liege eine starre Endrenovierungsklausel vor. Eine Grundreinigung sei vom Mieter nicht vorzunehmen, wenn dies im jeweiligen Einzelfall nicht erforderlich ist. Die hier vorliegende Klausel enthalte die Einschränkung auf die Erforderlichkeit nicht. Vielmehr verlange sie in jedem Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Grundreinigung des Mieters.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2024
Quelle: Amtsgericht Sonneberg, ra-online (zt/WuM 2024, 270/rb)