21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24739

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Amtsgericht Aachen Urteil29.11.2007

Mietvertraglich vereinbarte Rückgabe der Wohnung "im sauberen Zustand" umfasst keine ausgiebige Reinigung der FensterFenster dürfen lediglich nicht verschmutzt zurückgewährt werden

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung "im sauberen Zustand" zurückzugeben ist, ist damit keine ausgiebige Reinigung der Fenster gemeint. Die Fenster dürfen lediglich nicht verschmutzt zurückgewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall behielt der Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietver­hält­nisses zum Februar 2007 ein Teil der Kautionszahlung ein. Er begründete dies unter anderem damit, dass die Mieter nicht ausreichend die Fenster gereinigt hätten, obwohl dies im Mietvertrag so vereinbart gewesen sei. Für die Fenster­rah­men­rei­nigung sind dem Vermieter Kosten in Höhe von 250 Euro entstanden, die er von dem Kautionsbetrag abzog. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf Auszahlung des restlichen Kautionsbetrags.

Anspruch auf Auszahlung des Kautionsbetrags

Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe der Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Kautionsbetrags in Höhe von 250 Euro zu. Ein Vermieter sei verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietver­hält­nisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötige. Zu sichernde Ansprüche haben aber nicht vorgelegen. Der Vermieter könne hinsichtlich der Fenster­rah­men­rei­ni­gungs­kosten keinen Gegenanspruch geltend machen.

Vereinbarte Rückgabe der Wohnung "im sauberen Zustand" umfasst keine ausgiebige Reinigung der Fenster

Ausweislich des Mietvertrags haben die Mieter die Rückgabe der Mieträume "im sauberen Zustand" geschuldet, so das Amtsgericht. Damit sei eine Rückgabe im normal gereinigten Zustand gemeint, so dass die Fenster nicht verschmutzt haben zurückgewährt werden dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine ausgiebige Reinigung vereinbart worden sei.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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