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Urteil19.06.2025Landgericht Berlin II52 O 65/23
Nachinstanz:
  • Kammergericht Berlin, laufendes Verfahren, 5 U 63/25
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil19.06.2025

Irreführende Werbung für Bonitäts-Check und mangelnder Datenschutz bei Immobi­li­ens­cout24Wohnungs­su­chende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer SCHUFA-Auskunft, verleitet werden

Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kosten­pflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, perso­nen­be­zogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

„Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“ und

„Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewer­bungs­ge­spräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“

Damit entstand aus Sicht der Verbrau­cher­zentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungs­be­sich­tigung eine Bonitäts­auskunft von Mietin­ter­es­senten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungs­su­chende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Landgericht Berlin II bestätigt Irreführung

Das Landgericht Berlin folgt der Auffassung des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungs­be­sich­tigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitäts­auskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter:innen eine Bonitäts­auskunft verlangen. Auf dem Immobi­li­en­portal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Daten­ver­a­r­beitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen perso­nen­be­zogene Daten der Nutzer:innen ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobi­li­ens­cout24.de konnten Verbraucher:innen eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: unter anderem die Beschäf­ti­gungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von Immobi­li­enS­cout24 ist sicher, daten­schutz­konform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechts­grundlagen für die Daten­ver­a­r­beitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmiss­ver­ständ­lichen Einwilligung durch die Nutzer:innen.

Immobilien Scout GmbH hat Berufung eingelegt

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25).

Quelle: Verbraucherzentrale, Landgericht Berlin II, ra-online (pm/pt)

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