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Dokument-Nr. 35723

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UrteilLandessozialgericht HessenL 7 AL 5/23
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Landessozialgericht Hessen Urteil

Kein Kurza­r­bei­tergeld bei Schein­ar­beits­ver­hältnis

Voraussetzung für den Anspruch von Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das Hessische Landes­so­zi­al­ge­richts hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Schein­ar­beits­ver­hält­nisses kein Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld besteht.

Die Klägerin, eine in Mittelhessen ansässige GmbH, deren Geschäftszweck seit dem Jahr 2019 unter anderem auch die Veranstaltung von Reisen ist, beantragte - wie schon für vorangegangene Zeiträume - auch für den Monat September 2021 Kurza­r­bei­tergeld für ihre einzige zur Sozia­l­ver­si­cherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitge­sell­schaf­te­rinnen der GmbH, mit der erst zum 1. März 2020 ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­vertrag mit einem Brutto­mo­nat­s­entgelt von 5.000 Euro und Zurver­fü­gung­s­tellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.

Klägerin: Reisebranche von den Folgen der Corona-Pandemie massiv betroffen

Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurza­r­bei­tergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe. Das Sozialgericht Gießen in erster Instanz gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, der Klägerin Kurza­r­bei­tergeld für den Monat September 2021 zu gewähren.

Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen

Das sah das Hessische Landes­so­zi­al­gericht im nachfolgenden Berufungs­ver­fahren an-ders und gab der Bundesagentur für Arbeit Recht. Zwar sei zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin formal ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­vertrag geschlossen worden. Zur Überzeugung der Darmstädter Richter handelte es sich allerdings um ein Schein­ar­beits­ver­hältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurza­r­bei­tergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die Klägerin schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt habe, die keinesfalls ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Brutto­jah­res­gehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen. Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden habe. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1. März 2020 beginnende Arbeits­ver­hältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäfts­führerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24. März 2020 zur Sozia­l­ver­si­cherung angemeldet worden sei und sie die Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurza­r­bei­tergeld bewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeits­ver­hältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurza­r­bei­ter­geld­zah­lungen eingegangen wurde.

(Az. L 7 AL 5/23 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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