21.11.2024
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Dokument-Nr. 33074

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Urteil05.07.2023Landessozialgericht HessenL 2 R 61/21
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Landessozialgericht Hessen Urteil05.07.2023

Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme„Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor

Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Renten­ver­si­cherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeits­lo­sengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Renten­ver­si­cherung gezahlt worden sind. Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeits­lo­sengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine 54-jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeits­lo­sengeld. Neun Tage später bewilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha Maßnahme lehnte die Renten­ver­si­cherung ab. Die Frau habe nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeits­lo­sengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

LSG: Unmittelbar vor Beginn erfordert keinen nahtlosen Übergang

Das Hessische Landes­s­so­zi­al­gericht verurteilte die Renten­ver­si­cherung, der Frau Übergangsgeld für die Zeit der medizinischen Reha-Maßnahme zu gewähren. Der Begriff „unmittelbar vor Beginn“ erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und Einkom­mens­ver­hältnisse aufrecht­er­halten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungs­bezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei regelmäßig unschädlich.

Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha

Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Renten­ver­si­cherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten. Es hätte an der Renten­ver­si­cherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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