21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 28750

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Landessozialgericht Essen Beschluss27.03.2020

Asyl­bewerber­leistungen ohne EinschränkungenGewährung internationalen Schutzes durch Griechenland rechtfertigt keine Einschränkung der Asyl­bewerber­leistungen

Die Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland rechtfertigt keine Einschränkung der in Deutschland zu beanspruchenden Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz (AsylbLG), das entschied das Landes­so­zi­al­gericht in Essen mit Beschluss.

Die irakischen Antragsteller reisten zunächst nach Griechenland ein, wo ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. 2019 reisten sie nach Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das BAMF ab. Das Land NRW reduzierte daraufhin die Leistungen nach dem AsylbLG auf Unterkunft und Verpflegung sowie einen Geldleis­tungs­an­spruch von 24,00 Euro monatlich. Der hiergegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG Detmold hatte Erfolg.

Vorenthalten von Leistungen verfas­sungs­rechtlich ausgeschlossen

Das LSG hat die Beschwerde des Antragsgegners nun zurückgewiesen. § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setze als ungeschriebenes Tatbe­stands­merkmal voraus, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutz­ge­währende Land rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sei. Das lasse sich für die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Das Vorenthalten von Leistungen für den sozio­kul­tu­rellen Anteil des Existenz­mi­nimums sei verfas­sungs­rechtlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, dass mit der Leistungs­ein­schränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten- hier das Suchen um Asyl in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland- sanktioniert werde. Denn dies sei allein eine migra­ti­o­ns­po­litisch veranlasste Sanktion.

Einschränkung Bedarfsdeckung nicht durch Ausrei­semög­lichkeit gerechtfertigt

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums sei jedoch migra­ti­o­ns­po­litisch gerade zu relativieren. Jedenfalls solange - wie bei den Antragstellern durch Aussetzung der Vollziehung der Abschie­bung­s­an­drohung - ein Aufenthalt in Deutschland auslän­der­rechtlich hingenommen werde, sei eine Einschränkung der existenziellen Bedarfsdeckung nicht durch das Bestehen einer Ausrei­semög­lichkeit gerechtfertigt. Ohnehin müsse im laufenden verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren noch geklärt werden, ob nach Griechenland zurückkehrenden Schutz­be­rech­tigten keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund der staatlich zu verantwortenden Lebens­ver­hältnisse drohe, worauf neuere Erkenntnisse hindeuten.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)

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