21.11.2024
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Dokument-Nr. 30221

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Landessozialgericht Essen Urteil28.09.2020

Aggressiver Busfahrer ohne Unfall­versicherungs­schutzKein Versi­che­rungs­schutz durch Unfall­ver­si­cherung aufgrund persönlichem Streit mit Radfahrer

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als "Waffe" gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ging der Kläger am Unfalltag 2015 seiner Tätigkeit als Busfahrer nach. Gegen 21 Uhr kam es zu einer zunächst verbal und dann körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses, in deren Folge der Kläger schwere Kopfver­let­zungen erlitt. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft ab. Die Klage vor dem SG Aachen blieb erfolglos.

LSG: Kein Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es fehle bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt als ihm der Radfahrer in den Rücken gesprungen sei, einer Verrichtung nachgegangen sei, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehört habe. Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Klägers sei gewesen, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß habe der Kläger solange eine seinem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestim­mungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt habe.

Kläger hat Boden der versicherten Tätigkeit verlassen

Den Boden dieser versicherten Tätigkeit habe der Kläger aber dadurch verlassen, dass er den Bus als "Waffe" gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Ausein­an­der­setzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Klägers geendet habe. Der Kläger habe hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen habe, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Ausein­an­der­setzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen sei, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/aw)

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