18.10.2024
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Dokument-Nr. 30228

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Urteil09.11.2020Landessozialgericht EssenL 17 U 487/19
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Landessozialgericht Essen Urteil09.11.2020

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein ArbeitsunfallLSG Essen zum Betriebsweg im Homeoffice

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 entschieden.

Der Kläger ist als Gebiets­ver­kaufs­leiter seit mehreren Jahren im Außendienst versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brust­wir­bel­trüm­merbruch. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschä­di­gungs­leis­tungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

LSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstin­sta­nzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfall­ver­sichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung beginne der Versi­che­rungs­schutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeun­fa­ll­ver­sichert sein.

Kein Betriebsweg in Ausübung der versicherten Tätigkeit

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen der versicherten Arbeits­leis­tungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versi­che­rungs­pflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/aw)

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