Dokument-Nr. 22384
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- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil18.09.2014, 8 Ca 1111/14
- Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des ArbeitnehmersBundesarbeitsgericht, Urteil18.03.2014, 9 AZR 545/12
- Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten mit einer Bindungsdauer von fünf Jahren ist unwirksamBundesarbeitsgericht, Urteil14.01.2009, 3 AZR 900/07
Landesarbeitsgericht Mainz Urteil03.03.2015
Rückzahlungspflicht von Weiterbildungskosten bei lediglich jährlich gestaffelter Minderung der Rückzahlungspflicht unwirksamUnangemessene Benachteiligung aufgrund vielfach höherer Fortbildungskosten als Bruttomonatseinkommen
Liegen die Fortbildungskosten um ein vielfaches höher als das Bruttomonatseinkommen eines Arbeitnehmers, so stellt eine lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar. Die entsprechende Klausel im Ausbildungs-Anstellungsvertrag ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Diplom-Ingenieur schloss im Januar 2013 mit einer Kfz-Prüfstelle einen Ausbildungs-Anstellungsvertrag ab. Dieser hatte zum Inhalt, dass der Diplom-Ingenieur zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Kfz-Prüfstelle beschäftigt wird. Zudem verpflichtete sich der Diplom-Ingenieur zur Zurückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 35.500 Euro, wenn er aus eigenen Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlässt. Die Rückzahlungspflicht minderte sich jährlich. Im April 2014 und somit vor Ablauf des ersten Jahrs kündigte der Arbeitnehmer und verließ die Kfz-Prüfstelle. Die Arbeitgeberin klagte daraufhin auf Rückzahlung der Fortbildungskosten.
Arbeitsgericht weist Klage auf Rückzahlung der Fortbildungskosten ab
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage auf Rückzahlung der Fortbildungskosten ab. Die entsprechende Klausel im Ausbildungs-Anstellungsvertrag sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da sich die Rückzahlungspflicht nur jährlich reduziert habe. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Landesarbeitsgericht hält Rückzahlungspflicht grundsätzlich für zulässig
Das Landesarbeitsgericht hielt es zunächst für zulässig, dass der Arbeitgeber als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückverlangen könne. Auch die Bindung über drei Jahre sei zulässig. Denn der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können.
Unangemessene Benachteiligung aufgrund lediglich jährlich gestaffelter Minderung der Rückzahlungspflicht
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei aber eine lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht unzulässig. Fallen nämlich Weiterbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein vielfaches übersteigen, berücksichtige eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel sei daher unangemessen benachteiligend und somit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Als zulässig erachtete das Gericht eine monatlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht.
Zulässige jährliche Staffelung durch Tarif- oder Arbeitsvertrag unerheblich
Soweit das Bundesarbeitsgericht entschieden habe, dass eine jährliche Staffelung der Rückzahlungspflicht durch einen Tarif- oder Arbeitsvertrag zulässig ist, habe dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Auswirkung auf die Wirksamkeit einer durch eine Vertragsklausel geregelten jährlich gestaffelten Reduzierung der Rückzahlungspflicht gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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