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Landesarbeitsgericht Mainz Urteil03.03.2015

Rückzah­lungs­pflicht von Weiter­bildungs­kosten bei lediglich jährlich gestaffelter Minderung der Rückzah­lungs­pflicht unwirksamUnangemessene Benachteiligung aufgrund vielfach höherer Fortbil­dungs­kosten als Brutto­monats­einkommen

Liegen die Fortbil­dungs­kosten um ein vielfaches höher als das Brutto­monats­einkommen eines Arbeitnehmers, so stellt eine lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzah­lungs­pflicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar. Die entsprechende Klausel im Ausbildungs-Anstel­lungs­vertrag ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Diplom-Ingenieur schloss im Januar 2013 mit einer Kfz-Prüfstelle einen Ausbildungs-Anstel­lungs­vertrag ab. Dieser hatte zum Inhalt, dass der Diplom-Ingenieur zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Kfz-Prüfstelle beschäftigt wird. Zudem verpflichtete sich der Diplom-Ingenieur zur Zurückzahlung der Ausbil­dungs­kosten in Höhe von 35.500 Euro, wenn er aus eigenen Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlässt. Die Rückzah­lungs­pflicht minderte sich jährlich. Im April 2014 und somit vor Ablauf des ersten Jahrs kündigte der Arbeitnehmer und verließ die Kfz-Prüfstelle. Die Arbeitgeberin klagte daraufhin auf Rückzahlung der Fortbildungskosten.

Arbeitsgericht weist Klage auf Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten ab

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage auf Rückzahlung der Fortbil­dungs­kosten ab. Die entsprechende Klausel im Ausbildungs-Anstel­lungs­vertrag sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da sich die Rückzah­lungs­pflicht nur jährlich reduziert habe. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht hält Rückzah­lungs­pflicht grundsätzlich für zulässig

Das Landes­a­r­beits­gericht hielt es zunächst für zulässig, dass der Arbeitgeber als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückverlangen könne. Auch die Bindung über drei Jahre sei zulässig. Denn der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund lediglich jährlich gestaffelter Minderung der Rückzah­lungs­pflicht

Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts sei aber eine lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzah­lungs­pflicht unzulässig. Fallen nämlich Weiterbildungskosten an, die das Brutto­mo­nat­s­ein­kommen des Arbeitnehmers um ein vielfaches übersteigen, berücksichtige eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeein­träch­tigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel sei daher unangemessen benachteiligend und somit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Als zulässig erachtete das Gericht eine monatlich gestaffelte Minderung der Rückzah­lungs­pflicht.

Zulässige jährliche Staffelung durch Tarif- oder Arbeitsvertrag unerheblich

Soweit das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden habe, dass eine jährliche Staffelung der Rückzah­lungs­pflicht durch einen Tarif- oder Arbeitsvertrag zulässig ist, habe dies nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts keine Auswirkung auf die Wirksamkeit einer durch eine Vertragsklausel geregelten jährlich gestaffelten Reduzierung der Rückzah­lungs­pflicht gehabt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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