29.01.2025
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss15.03.2013

Keine Prozess­kos­tenhilfe für Klagen wegen verfas­sungs­widriger RegelsätzeSeit 1. Januar 2011 geltende Regelsätze zur Sicherstellung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums ausreichend

Wer gegen die bewilligten Leistungen nach dem SGB II allein mit der Begründung klagt, die Regelsätze für Erwachsene seien verfas­sungs­widrig, hat keinen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Das Landes­so­zi­al­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die ab 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze zur Sicherstellung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums ausreichend seien. Die Möglichkeit, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig hält, sei fernliegend. Daher seien nach Auffassung des Gerichts hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheide aus.

Hintergrund:

Prozess­kos­tenhilfe für ein gerichtliches Verfahren wird nur bewilligt, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte mit Urteil vom 9. Februar 2010 die bis dahin geltenden Regelsätze für verfas­sungs­widrig erklärt. Allerdings wurde nicht festgestellt, dass die Leistungen zur Sicherung eines menschen­würdigen Existenzminimum unzureichend sind. Vielmehr wurden methodische Mängel bei der Ermittlung der Regelsätze gerügt. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2011 die Regelsätze neu ermittelt und die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aufgegriffen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat schon mehrfach entschieden, dass die neu ermittelten Regelsätze verfas­sungs­konform sind. Eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts steht aber noch aus. Vielfach wird - mithilfe von Rechtsanwälten - gegen die Leistungs­be­wil­ligung geklagt und allein die Verfassungswidrigkeit gerügt. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsste das Honorar der Rechtsanwälte aus der Staatskasse bezahlt werden.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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