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29.01.2025  
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil21.06.2012

Hartz IV: Kein Geld für RechtsliteraturAnschaffung von Rechtsliteratur rechtfertigt keinen Mehrbedarf

Ein Hartz-IV-Empfänger hat gegenüber der Arbeitsagentur für Arbeit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Rechtsliteratur. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im vorliegenden Fall begehrte ein Bezieher von SGB II-Leistungen von der ARGE einen Sonderbedarf i.H.v. 1.318 € zur Anschaffung von Rechtsliteratur. Diese sei notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­rungen zur Wehr setzen zu können. Weder das Amt noch die Gerichte gaben ihm recht. Es liege kein unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschen­würdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der Regelleistung finanziert werden.

Erläuterungen

§ 21 Abs. 6 SGB II

Nach dem SGB II werden - neben den Unter­kunfts­kosten - die Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts in Form einer Pauschale (derzeit 374 € für Alleinstehende) bewilligt. Nur ausnahmsweise ist ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser muss der Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweichen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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