21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil28.02.2012

Arbeits­lo­sengeld II: Einnahme von Vitaminen, Mineralien und Enzymen begründen keinen Mehrbedarf nach SGB IIMehrbedarf nur bei kosten­auf­wendiger Ernährung aus medizinischen Gründen

Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Nahrungs­ergänzungs­mittel. Nahrungs­ergänzungs­mittel sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, da es sich hierbei aber nicht um kosten­auf­wändige Ernährung aus medizinischen Gründen handelt, ist ein Anspruch auf Mehrbedarf nicht begründet. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen nun entschieden.

Der Kläger im vorliegenden Fall begehrte in dem zugrun­de­lie­genden Verfahren von dem beklagten Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfs für Nahrungsergänzungsmittel (insbesondere hochdosierter Vitamin-, Mineralstoff-, Enzympräparate), die sein behandelnder Arzt aufgrund verschiedener Erkrankungen des Klägers, unter anderem Adipositas, Hypertonie und Hyperlipidämie, für erforderlich hielt. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein Lebensunterhalt durch die Einnahme dieser Präparate verteuert werde.

Jobcenter lehnt Antrag ab - Klage vor dem Sozialgericht erfolglos

Dies lehnte das Jobcenter ab (Bescheid vom 21. September 2006, Wider­spruchs­be­scheid vom 01. November 2006), die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Mit dem vorliegenden Urteil hat der 9. Senat des LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Keine besondere Diät oder Ernährung bei Erkrankung des Klägers notwendig

Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten (nur) Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kosten­auf­wändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Im Fall des Klägers seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn es entspreche dem aktuellen medizi­ni­scher­näh­rungs­wis­sen­schaft­lichen Erkenntnisstand, dass bei den Erkrankungen des Klägers keine besondere Diät oder besondere Ernährung notwendig sei. Ausreichend sei vielmehr eine ausgewogene Mischkost, deren Kosten im Regelsatz enthalten seien. Auch eine gegebenenfalls erforderliche Reduktionskost sei nicht mit erhöhten Kosten verbunden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine orale Substitution von großen Mengen an Vitaminen, Mineralien und Enzymen. Denn hierbei handele es sich nicht um Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II.

Nahrungs­er­gän­zungs­mittel sind mit Regelleistung gedeckt

Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II könne im Übrigen nicht der finanzielle Aufwand für nicht verschrei­bungs­pflichtige Medikamente oder Nahrungs­er­gän­zungs­mittel sein. Einen solchen Mehrbedarf, wie der Kläger ihn geltend macht, sehe das SGB II nicht vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln gegen seine Krankenkasse. Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Nahrungs­er­gän­zungs­mittel seien von der Regelleistung gedeckt und müssten aus dieser finanziert werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/db)

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