Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil14.11.2013
Jugendlicher hat keinen Anspruch auf Extrageld aus den SGB II-Leistungen für die JugendweiheTeilnahme an der Veranstaltung ist auch mit monatlichen Regelleistungen möglich
Ein jugendlicher Bezieher von SGB II-Leistungen hat keinen Anspruch auf Extragelder für die Teilnahme an der Jugendweihe. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und verwies darauf, dass die Finanzierung der Teilnahme an der Veranstaltung mit frühzeitig begonnen Ansparungen auch mit den monatlichen Regelleistungen möglich ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte der jugendliche Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Zahlung eines gesonderten Zuschusses in Höhe von 407 Euro für seine Feier zur Jugendweihe. Diese Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend.
Bewilligung weiterer Leistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten
Die Klage blieb vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jedoch erfolglos. Nach Auffassung der Richter sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen. Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online