18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 9472

Drucken
ergänzende Informationen

Sächsisches Landessozialgericht Urteil08.04.2010

Hartz IV: Geldgeschenke über 50 Euro sind als Einkommen anzusehenZusätzliche Geldgeschenke die auch zum Kauf von Kleidung verwendet werden, führen zu Entlastung des Haushalts­budgets

Hartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke, die einen Wert von 50,- Euro überschreiten, als Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt auch, wenn die Kinder der Hartz IV-Bezieher das Geld erhalten haben. Dies entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine allein­er­ziehende Mutter aus Grimma gegen die Rückforderung von Sozia­l­leis­tungen in Höhe von 510,- Euro durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung. Die Oma hatte ihren drei Enkeln zu Weihnachten jeweils 100,- Euro und zum Geburtstag jeweils 135,- Euro zur Erfüllung besonderer Wünsche überwiesen.

Beträge über 50,- Euro müssen angerechnet werden

Das Sozialgericht Leipzig sah die Geldgeschenke zwar grundsätzlich als zulässig an, befand aber, dass das Haushaltsbudget der Familie durch das zusätzliche Geld entlastet werde. Insofern hielten sie es für gerechtfertigt, dass der jeweils über 50,- Euro hinausgehende Betrag als Einkommen angerechnet werde.

Ausnahme bilden Geldgeschenke mit spezieller Zweckbestimmung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig blieb erfolglos. Ausnahmen bei Geldgeschenken bilden eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Schenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses. Da die Mutter aber bereits geäußert hatte, dass auch Kleidungsstücke für diese Geldgeschenke angeschafft werden sollten, konnten die Richter hier keine Zweckbestimmung in dem Geld erkennen, da für Kleidung bereits die Hartz IV-Leistungen zur Verfügung stehen.

Quelle: ra-online, (kg)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9472

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI