Der 28 jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machte eine Ausbildung zum Programmierer und bezog Bafög. Seine Mutter zahlte jeden Monat seine Miete und das Schulgeld, insgesamt 750 Euro. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Mietzuschuss ab: Die Kosten würden ja bereits von der Mutter getragen. Der Kläger machte geltend, dass die Mutter ihm das Geld nur geliehen habe.
Das Gericht befragte Mutter und Sohn. Während der Sohn angab, nur die Miete zurückzahlen zu müssen, sagte die Mutter, dass sie auch das Schulgeld nur geliehen habe. Wieviel der Sohn einmal zurückzahlen müsse, hinge aber auch von ihrer zukünftigen finanziellen Lage ab. Eine konkrete Abmachung konnten beide nicht wiedergeben. Auch daran, ob die Einzelheiten des Darlehens vor oder nach dem Auszug des Sohnes, am Telefon oder in der mütterlichen Wohnung besprochen worden waren, konnten sich die beiden nicht mehr erinnern.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage daraufhin ab. Unklarheiten darüber, ob er zur Rückzahlung wirklich verpflichtet war oder nicht, gehen zulasten des Klägers. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führte das Gericht aus, dass um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen zu unterscheiden ist. Es ist zu prüfen, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde und ernst gemeint ist. Mindestvoraussetzung für ein Darlehen ist, dass spätestens zum Zeitpunkt des Geldflusses eine konkrete Verabredung über die Rückzahlungsverpflichtung getroffen worden ist. Zumindest über die Höhe des geschuldeten Betrags oder die Frage, wie dieser Betrag ermittelt werden soll, müsse Klarheit bestehen.
Viele Eltern unterstützten ihre Kinder auch noch lange nach deren Auszug mit Geldzuwendungen. Die Grauzone zwischen „geschenkt“ und „geborgt“ ist dabei groß. Je enger die familiären Beziehungen, desto unklarer bleiben die Abmachungen. Bei Hartz IV Empfängern ist zu prüfen, ob die Finanzspritzen der Familie als Einkommen anzurechnen sind: Geld, dass den Leistungsempfängern nur geliehen wurde, wird nicht angerechnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online